Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
––*"“ —
Nummer 5. Weinar. 20. März 1877.
Indall: 7 zu dem r vom 28. August 1826 über die Landes- Brandversicherungs. auht vom 7.
877 S. 2 echsel in der aupi- Agentur des Deutschen Phonix zu Frankfurt a./ . 26. —
Eins Saua S. 25, 26 und 27. — 2. Nelanmmachung, die Einlieferung der * in das
Arbeitshaus, zu Eisenach, betreffend 2.
30 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
8. 1.
Zu den 88. 6 und 41 des Gesetzes vom 28. August 1826.
1) Vom 1. Januar 1877 ab ist alljährlich ein ordentlicher Beitrag von
Einem Siebentel Pfennig von jeder Mark der Konkurrenzsummen (des
Beitragskapitals, §§. 39 und 40 des Gesetzes vom 28. August 1826) zur
Landes-Brandversicherungskasse auszuschreiben und zu erheben. Der Ertrag
daraus dient zunächst zur Deckung des laufenden Bedarfs der Anstalt. Ein
etwaiger Ueberschuß, ohne Berücksichtigung erwachsener aber noch nicht zahl-
barer Brandentschädigungen, fließt zum Reservefonds der Anstalt, welcher dazu.
bestimmt ist, zur Zahlung fälliger Brandentschädigungen bei Bedarf nach Maß-
gabe der nachfolgenden Bestimmungen mit verwendet zu werden.
1877. 5