Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

22 
2) Dem Reservefonds der Anstalt fließen außer den Ueberschüssen ordent- 
licher und außerordentlicher Beiträge (Ziffer 1, 4, 6, 9) auch künftig zu: 
a) die nach §. 5 des Gesetzes vom 28. August 1826 der Anstalt wegen 
unterbliebenen Wiederaufbaues anheimfallenden Entschädigungssummen, 
vorbehältlich der gesetzlichen Ansprüche der Pfandgläubiger auf die 
Hälfte derselben; 
b) die nach §. 9 des Gesetzes vom 28. August 1826 der Anstalt zu- 
fallenden Konfiskate; 
Jc) die von dem Bestande des Reservefonds zu gewinnenden Zinsen, in- 
gleichen die von den baaren Vorräthen der Brandversicherungskasse 
etwa zu erlangenden Zwischenzinsen. 
Auch soll 
d) solange der Bestand des Reservefonds, gleichfalls ohne Berücksichtigung 
der erwachsenen, aber noch unbezahlten Brandschadenvergütungen, unter 
den Betrag von Vier Zehntel Prozent des Gesammt#-Versiche- 
rungskapitals nach dem Stande am Flälligkeitstermine des letzten ordent- 
lichen Jahresbeitrags herabgesunken ist, in jedem Jahre, in welchem 
ein auße rordentlicher Beitrag zur Bestreitung der laufenden Aus- 
gaben der Anstalt (Ziffer 4, 6) oder zur Schuldentilgung (Ziffer 9) 
nicht erforderlich wird, ein solcher von Einem Zehntel Pfennig 
von jeder Mark der Konkurrenzsummen zu Gunsten des Reservefonds 
#ausgeschrieben und für denselben erhoben werden. 
Bei Ermittelung des Gesammt-Versicherungskapitals zu diesem 
Zwecke ist die Hälfte des Versicherungskapitals derjenigen Orte, für 
welche Rückversicherung besteht, außer Ansatz zu lassen; und von dem 
sich ergebenden Gesammt-Versicherungskapitale bleibt der Betrag un- 
berücksichtigt, um welchen die vollen Tausende Mark überstiegen wer- 
den. 
3) Solange der Reservefonds die Höhe von Vier Zehntel Prozent 
des Gesammt-Versicherungskapitals nach dem Stande am Fülligkeitstermine 
des letzten ordentlichen Jahresbeitrags übersteigt, ist der überschießende 
Betrag desselben zur Bestreitung des laufenden Bedarfs der Anstalt soweit 
nöthig mit zu verwenden, wenn zu dessen Deckung der ausgeschriebene ordent- 
liche Jahresbeitrag (Ziffer 1) nicht zureicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.