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2) Dem Reservefonds der Anstalt fließen außer den Ueberschüssen ordent-
licher und außerordentlicher Beiträge (Ziffer 1, 4, 6, 9) auch künftig zu:
a) die nach §. 5 des Gesetzes vom 28. August 1826 der Anstalt wegen
unterbliebenen Wiederaufbaues anheimfallenden Entschädigungssummen,
vorbehältlich der gesetzlichen Ansprüche der Pfandgläubiger auf die
Hälfte derselben;
b) die nach §. 9 des Gesetzes vom 28. August 1826 der Anstalt zu-
fallenden Konfiskate;
Jc) die von dem Bestande des Reservefonds zu gewinnenden Zinsen, in-
gleichen die von den baaren Vorräthen der Brandversicherungskasse
etwa zu erlangenden Zwischenzinsen.
Auch soll
d) solange der Bestand des Reservefonds, gleichfalls ohne Berücksichtigung
der erwachsenen, aber noch unbezahlten Brandschadenvergütungen, unter
den Betrag von Vier Zehntel Prozent des Gesammt#-Versiche-
rungskapitals nach dem Stande am Flälligkeitstermine des letzten ordent-
lichen Jahresbeitrags herabgesunken ist, in jedem Jahre, in welchem
ein auße rordentlicher Beitrag zur Bestreitung der laufenden Aus-
gaben der Anstalt (Ziffer 4, 6) oder zur Schuldentilgung (Ziffer 9)
nicht erforderlich wird, ein solcher von Einem Zehntel Pfennig
von jeder Mark der Konkurrenzsummen zu Gunsten des Reservefonds
#ausgeschrieben und für denselben erhoben werden.
Bei Ermittelung des Gesammt-Versicherungskapitals zu diesem
Zwecke ist die Hälfte des Versicherungskapitals derjenigen Orte, für
welche Rückversicherung besteht, außer Ansatz zu lassen; und von dem
sich ergebenden Gesammt-Versicherungskapitale bleibt der Betrag un-
berücksichtigt, um welchen die vollen Tausende Mark überstiegen wer-
den.
3) Solange der Reservefonds die Höhe von Vier Zehntel Prozent
des Gesammt-Versicherungskapitals nach dem Stande am Fülligkeitstermine
des letzten ordentlichen Jahresbeitrags übersteigt, ist der überschießende
Betrag desselben zur Bestreitung des laufenden Bedarfs der Anstalt soweit
nöthig mit zu verwenden, wenn zu dessen Deckung der ausgeschriebene ordent-
liche Jahresbeitrag (Ziffer 1) nicht zureicht.