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10) Die entgegenstehenden Bestimmungen in den §§. 6 und 41 des Ge-
setzes vom 28. August 1826, sowie die Getze vom 5. Januar 1854 und
vom 8. Februar 1865 sind aufgehoben.
S. 2.
Im §. 28, Absatz 2 des Gesetzes vom 28. August 1826 kommen die Worte:
„mit Ausnahme der Würderungskosten von Neubauten abgebrannter
Theilhaber der Anstalt, welche von der letzteren zu bestreiten sind“
in Wegfall.
8. 3.
Dagegen wird der erste Absatz im 8. 68 desselben Gesetzes dahin abge-
ändert, daß künftig, hinsichtlich der vom Erlaß dieses Gesetzes ab vorkommen-
den Brandschaden-Würderungen, die Kosten der letzteren, mit Einschluß der
gesetzlichen Diäten und Reisekostenvergütungen des Rechnungsbeamten, auf die
Landes-Brandversicherungskasse übernommen werden.
8. 4.
Die im §. 6, Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1859 erwähnte Er-
höhung der seitherigen Versicherungs-Quote tritt auf Antrag des Gebäude-
Eigenthümers schon vom Tage dieses Antrags ab in Kraft, wenn der letztere
noch vor dem im Gesetze vom 8. März 1876 bezeichneten Fälligkeits-Termine
des alljährlichen ordentlichen Beitrags zur Landes-Brandversicherungskasse erfolgt.
Falls jedoch die neu zu versichernde Quote ganz oder theilweise bei einer
anderen Anstalt schon versichert sein sollte, tritt die Versicherung derselben bei
der Landesanstalt erst mit dem Beginne des nächsten Jahres nach Ablauf jener
Versicherung ein.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. März 1877.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Landes-Brand-
versicherungs-Anstalt vom 28. August
1826.