Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

24 
10) Die entgegenstehenden Bestimmungen in den §§. 6 und 41 des Ge- 
setzes vom 28. August 1826, sowie die Getze vom 5. Januar 1854 und 
vom 8. Februar 1865 sind aufgehoben. 
S. 2. 
Im §. 28, Absatz 2 des Gesetzes vom 28. August 1826 kommen die Worte: 
„mit Ausnahme der Würderungskosten von Neubauten abgebrannter 
Theilhaber der Anstalt, welche von der letzteren zu bestreiten sind“ 
in Wegfall. 
8. 3. 
Dagegen wird der erste Absatz im 8. 68 desselben Gesetzes dahin abge- 
ändert, daß künftig, hinsichtlich der vom Erlaß dieses Gesetzes ab vorkommen- 
den Brandschaden-Würderungen, die Kosten der letzteren, mit Einschluß der 
gesetzlichen Diäten und Reisekostenvergütungen des Rechnungsbeamten, auf die 
Landes-Brandversicherungskasse übernommen werden. 
8. 4. 
Die im §. 6, Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1859 erwähnte Er- 
höhung der seitherigen Versicherungs-Quote tritt auf Antrag des Gebäude- 
Eigenthümers schon vom Tage dieses Antrags ab in Kraft, wenn der letztere 
noch vor dem im Gesetze vom 8. März 1876 bezeichneten Fälligkeits-Termine 
des alljährlichen ordentlichen Beitrags zur Landes-Brandversicherungskasse erfolgt. 
Falls jedoch die neu zu versichernde Quote ganz oder theilweise bei einer 
anderen Anstalt schon versichert sein sollte, tritt die Versicherung derselben bei 
der Landesanstalt erst mit dem Beginne des nächsten Jahres nach Ablauf jener 
Versicherung ein. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 7. März 1877. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Landes-Brand- 
versicherungs-Anstalt vom 28. August 
1826.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.