Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

  
Da tum 
des 
Gesetzes 2c. 
Inhalt. 
Nr. des 
eg. 
Blatts. 
Seite des 
egierungs- 
Hntss 
  
1877 
28. Mai 
6. Juni 
6. Junie 
6. Juni 
19. Juni 
3. Juli 
14. Juli 
20. Juli 
23. Juli 
9. September 
  
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Handhabung 
der Polizei in den vom Gemeindebezirksverbande ausge- 
nommenen Grundbesitzungen nach Maßgabe der Mini- 
sterial-lVerordnung vom 25. Juni 1851 und Uebertra- 
gung der Handhabung der ortspolizeilichen Verrichtungen 
auf den in Ortsbezirken gelegenen und zum Großherzog= 
lichen Krongut gehörigen öffentlichen Straßen und Plätzen 
an die betreffenden Gemeindevorstände. 
Konzessions-Urkunde für den Bau und Betrieb einer Ei- 
senbahn von Arnstadt nach Ilmenau durch die Thürin- 
gische Eisenbahn. 
Bekanntmachung des wegen dieser Eisenbahn zwischen den 
Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Loburg= 
Gotha, Schwarzburg= Sondershansen und Schwarzburg- 
Rudolstadt einerseits und der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft andererseits abgeschlossenen Vertrags vom 
19. Dezember 1876. 
Expropriationsgesetz für den Bau einer Eisenbahn von 
Arnstadt nach Ilmenau. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Benutzung des Telegraphen 
durch die Behörden und Beamten des Großherzogthums 
nach Wegfall der Gebührenfreiheit für dienstliche De- 
peschen betreffend. 
Nachtrag zu der Instruktion für die Standesbeamten vom 
12. Man 1877, das Verfahren bei Aufgeboten von An- 
gehörigen der rechtsrheinischen Landestheile des König- 
reichs Bayern betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Grundsätze bezüglich der 
Einrichtung des Konfirmanden Unterrichts in solchen 
Parochieen betreffend, welche aus inländischen und aus- 
ländischen Orten bestehen. 
Instruktion für die Standesbeamten bezüglich der Form 
der Einträge bei Mittheilungen über einen auswärts 
erfolgten Geburts-, Heiraths= oder Sterbefall einer 
Person, welche innerhalb ihres Bezirkes wohnt oder 
früher gewohnt hat. 
Nachtrag zu §. 10 der Instruktion für die Standesbeamten 
vom 13. Dezember 1875. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung 
über gegenseitige Durchführung der Schulpflicht zwischen 
der Großherzoglichen Staatsregierung und den Staats- 
regierungen der Königreiche Preußen und Sachsen, des 
Großherzogthums Baden, der Herzogthümer Sachsen- 
Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Altenburg, Sachsen- 
Coburg-Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg- Son- 
  
  
15 
20 
21 
21 
23 
  
114—115. 
117. 
126—138. 
124. 
140. 
143—146. 
147—148. 
151—152.
	        
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