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46] III. Nachdem die Führung des Katasters von Bergsulza der Großher-
zoglichen Bezirks-Katasterführung in Apolda übertragen worden ist, wird solches
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 12. März 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
47] IV. Im Anschluß an die Vorschrift in §. 17 Ziffer 9 der Instruktion
für die Standesbeamten des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875 wird
hierdurch bekannt gemacht, daß eine Verehelichung von Angehörigen der rechts-
rheinischen Landestheile des Königreichs Bayern, mithin aller Landes-
theile des genannten Königreichs mit Ausnahme der Rheinpfalz, nur auf Grund
eines von der Distrikts-Verwaltungsbehörde derjenigen Gemeinde, in welcher
der Manu seine Heimath hat, ausgestellten Zeugnisses, daß gegen die beab-
sichtigte Eheschließung kein in dem Bayerischen Gesetz über Heimath, Verehe-
lichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 begründetes Hinderniß bestehe,
erfolgen kann.
Demzufolge werden die Standesbeamten des Großherzogthums angewiesen,
in allen Fällen, wo ein männlicher Angehöriger der rechtsrheinischen Landes-
theile des Königreichs Bayern vor ihnen eine Ehe einzugehen beabsichtigt,
vor Anordnung des Aufgebots die Beibringung des erwähnten Zeugnisses der
betreffenden Bayerischen Distrikts-Verwaltungsbehörde zu verlangen, und so
lange, als das Zeugniß nicht beigebracht ist, die Anordnung des Aufgebots
zu beanstanden.
Weimar am 12. März 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(48! V. Durch eine in dem Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Ge-
setzgebung und Rechtspflege Jahrgang XXXIX Nr. 2 veröffentlichte Bekannt=
machung des, Königlich Preußischen Herrn Justiz-Ministers vom 8. Januar d. J.
sind sämmtliche Gerichte und Justizbeamte des Königreichs Preußen benach-
richtigt worden, daß ein besonderer Abdruck der Reichs-Justizgesetze veran-
staltet werde.