Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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46] III. Nachdem die Führung des Katasters von Bergsulza der Großher- 
zoglichen Bezirks-Katasterführung in Apolda übertragen worden ist, wird solches 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 12. März 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
47] IV. Im Anschluß an die Vorschrift in §. 17 Ziffer 9 der Instruktion 
für die Standesbeamten des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875 wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß eine Verehelichung von Angehörigen der rechts- 
rheinischen Landestheile des Königreichs Bayern, mithin aller Landes- 
theile des genannten Königreichs mit Ausnahme der Rheinpfalz, nur auf Grund 
eines von der Distrikts-Verwaltungsbehörde derjenigen Gemeinde, in welcher 
der Manu seine Heimath hat, ausgestellten Zeugnisses, daß gegen die beab- 
sichtigte Eheschließung kein in dem Bayerischen Gesetz über Heimath, Verehe- 
lichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 begründetes Hinderniß bestehe, 
erfolgen kann. 
Demzufolge werden die Standesbeamten des Großherzogthums angewiesen, 
in allen Fällen, wo ein männlicher Angehöriger der rechtsrheinischen Landes- 
theile des Königreichs Bayern vor ihnen eine Ehe einzugehen beabsichtigt, 
vor Anordnung des Aufgebots die Beibringung des erwähnten Zeugnisses der 
betreffenden Bayerischen Distrikts-Verwaltungsbehörde zu verlangen, und so 
lange, als das Zeugniß nicht beigebracht ist, die Anordnung des Aufgebots 
zu beanstanden. 
Weimar am 12. März 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(48! V. Durch eine in dem Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Ge- 
setzgebung und Rechtspflege Jahrgang XXXIX Nr. 2 veröffentlichte Bekannt= 
machung des, Königlich Preußischen Herrn Justiz-Ministers vom 8. Januar d. J. 
sind sämmtliche Gerichte und Justizbeamte des Königreichs Preußen benach- 
richtigt worden, daß ein besonderer Abdruck der Reichs-Justizgesetze veran- 
staltet werde.