Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

Begierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eise nach. 
Nummer 7. Weimar. *- 12. April! 1877. 
Inhalt: Ermächtigang der — —. zu Kaltennordheim zur Revifsion und — 
des mit dem Anspruch auf Steuerverglttung an uf- der Uebergangssirabe Kalten nordheim-Fladungen 
nach Bayern ausgehenden Drcuuntmins S. 3 Bekanmmachung, die Vorbedingungen für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen im Königreich r&s netressend S. 37. — Wechsel in den Haupt- 
Agenturen von Versicherungs Gesellschaften S. 38 und 39. — Reichs- Geseblatt S. 39. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(53) I. Der Großherzoglichen Steuerrezeptur zu Kaltennordheim ist vom 
1. April d. J. an die Befugniß zur Revision und Abfertigung des mit dem 
Anspruche auf Steuervergütung auf der Uebergangsstraße Kaltennordheim-= 
Fladungen nach Bayern ausgehenden Branntweins, sowie zur Ausstellung 
der Ausgangsbescheinigung ertheilt worden, was hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Weimar am 26. März 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Deparkement der Finanzen. 
G. Thon. 
(54] II. Nach dem Königlich Preußischen Gesetz vom 3. Juli 1876 ist im 
Königreich Preußen der Gewerbebetrieb im Umherziehen in der Regel mit 
einer Steuer von 48 Mark für das Kalenderjahr belegt. Es sind 
jedoch die Behörden ermächtigt, diesen Satz nicht nur in gewissen Fällen bis 
auf 72, 96 und 144 Mark zu erhöhen, sondern auch in anderen Füällen, 
je nach der Art und dem Umfange des Gewerbebetriebes nach Maßgabe der 
hiefür in dem Gesetz enthaltenen besonderen Vorschriften, den Steuersatz bis 
auf 36, 24, 18, 12 und 6 Mark zu ermäßigen. 
1877. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.