Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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150) Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfs- 
kassen vom 7. April 1876 mit Beirath und Zustimmung des getrenen Land- 
tages, was folgt: 
8. 1. 
Unter der im Reichsgesetz erwähnten „Höheren Verwaltungsbehörde“ ist 
der Bezirksausschuß zu verstehen. Jedoch ist der Vorsitzende des letzteren, der 
Großherzogliche Bezirks-Direktor befugt, im Auftrag desselben nicht nur alle, 
die Entschließungen des Bezirksausschusses vorbereitenden und ausführenden 
Verfügungen selbstständig zu treffen, sondern auch die endliche Entschließung 
selbst in folchen Fällen zu fassen, wo die Entscheidung im Mangel eines Wi- 
derspruchs und sonstigen Bedenkens gegeben werden kann, und nicht unter 
allen Umständen die Beobachtung des in den §§. 20 und 21 der Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni 1869 geordneten Verfahrens (vergl. §. 4 Absatz 2 
und §. 29 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 7. April 1876) vorgeschrieben 
ist. 
§. 2. 
1) Die Entscheidungen des Bezirksausschusses erfolgen entweder in voller 
Sitzung nach Maßgabe des §. 16 des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. März 1850 oder durch eine vom Bezirksausschuß im 
Voraus gewählte, durch den Bezirks-Direktor einzuberufende Deputation aus 
seiner Mitte für den Fall, daß bei vorliegender Spruchreife der Sache eine 
volle Sitzung des Bezirksausschusses innerhalb der nächsten 14 Tagen nicht 
in Aussicht steht, oder die im §. 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes bestimmte, 
von Einreichung des Statuts ab zu bemessende sechswöchentliche Frist schon 
früher zu Ende geht. 
2) Die Deputation besteht mit Einschluß des Bezirks-Direktors oder seines 
gefetzlichen Stellvertreters aus fünf Mitgliedern; zu Fassung giltiger Beschlüsse 
genügt indeß die Anwesenheit und Mitwirkung von drei Mitgliedern. Es 
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