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150) Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfs-
kassen vom 7. April 1876 mit Beirath und Zustimmung des getrenen Land-
tages, was folgt:
8. 1.
Unter der im Reichsgesetz erwähnten „Höheren Verwaltungsbehörde“ ist
der Bezirksausschuß zu verstehen. Jedoch ist der Vorsitzende des letzteren, der
Großherzogliche Bezirks-Direktor befugt, im Auftrag desselben nicht nur alle,
die Entschließungen des Bezirksausschusses vorbereitenden und ausführenden
Verfügungen selbstständig zu treffen, sondern auch die endliche Entschließung
selbst in folchen Fällen zu fassen, wo die Entscheidung im Mangel eines Wi-
derspruchs und sonstigen Bedenkens gegeben werden kann, und nicht unter
allen Umständen die Beobachtung des in den §§. 20 und 21 der Gewerbe-
ordnung vom 21. Juni 1869 geordneten Verfahrens (vergl. §. 4 Absatz 2
und §. 29 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 7. April 1876) vorgeschrieben
ist.
§. 2.
1) Die Entscheidungen des Bezirksausschusses erfolgen entweder in voller
Sitzung nach Maßgabe des §. 16 des Gesetzes über die Neugestaltung der
Staatsbehörden vom 5. März 1850 oder durch eine vom Bezirksausschuß im
Voraus gewählte, durch den Bezirks-Direktor einzuberufende Deputation aus
seiner Mitte für den Fall, daß bei vorliegender Spruchreife der Sache eine
volle Sitzung des Bezirksausschusses innerhalb der nächsten 14 Tagen nicht
in Aussicht steht, oder die im §. 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes bestimmte,
von Einreichung des Statuts ab zu bemessende sechswöchentliche Frist schon
früher zu Ende geht.
2) Die Deputation besteht mit Einschluß des Bezirks-Direktors oder seines
gefetzlichen Stellvertreters aus fünf Mitgliedern; zu Fassung giltiger Beschlüsse
genügt indeß die Anwesenheit und Mitwirkung von drei Mitgliedern. Es
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