Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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des an gerechnet, beim Bezirksausschuß einzureichen. Von sämmtlichen Schrift- 
sätzen, sowie von den etwaigen Anlagen derselben sind Duplikate beizufügen, 
sofern eine Gegenpartei vorhanden ist. 
Die eingegangenen Duplikate werden der Gegenpartei zur schriftlichen, 
binnen 14 Tagen nach der Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden 
Gegenerklärung zugefertigt. 
Nach Ablauf dieser Frist legt die Behörde die sämmtlichen Verhandlun- 
gen nebst den Akten dem Großherzoglichen Staats-Ministerium Departement 
des Innern zur Entscheidung vor. 
Erachtet das Letztere vor Fällung der Entscheidung noch eine Aufklärung 
für nöthig, so darf eine solche angeordnet werden. 
Die Entscheidung wird schriftlich mit Gründen versehen, dem Bezirks- 
Direktor zur Eröffnung an die Betheiligten zugefertigt. 
§S. 5. 
Als „Aufsichtsbehörden“ im Sinne des Reichsgesetzes fungiren die Ge- 
meindevorstände derjenigen Orte, an welchen die betreffenden Kassen ihren 
Sitz haben, unter Kontrole, Leitung und Oberaufsicht der Bezirks-Direktoren 
(§. 33 Absatz 1 des Reichsgesetzes) und in letzter Instanz des Großherzogli- 
chen Staats-Ministeriums, Departement des Innern. 
§. 6. 
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Staats-Ministerium 
beauftragt ist, tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 10. April 1877. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gese 6 
betreffend die Ausführung des Reichs- 
gesetzes vom 7. April 1876 über die 
eingeschriebenen Hilfskassen.
	        
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