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(60 Verordnung,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfs-
kassen vom 7. April 1876 und des zur Ausführung desselben erlassenen Ge-
setzes vom 10. April 1877.
Zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen
Hilfskassen vom 7. April 1876 sowie in Gemäßheit der Bestimmung in §. 6
des vorstehenden, denselben Gegenstand betreffenden Gesetzes vom heutigen
Tage wird von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hierdurch Folgendes
verordnet:
1
Der Gemeindevorstand, welchem das Statut einer Kasse behufs Erwir-
kung der Zulassung eingereicht wird (§. 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes), hat
hierüber ein Protokoll aufzunehmen, welches das Datum der Einreichung, den
Namen der Kasse und den Namen und Wohnort der das Statut einreichenden
Personen ergiebt.
Dieses Protokoll ist mit den beiden eingereichten Exemplaren des Statuts
ungesäumt dem zuständigen Bezirks-Direktor zu übersenden.
Gleichzeitig oder spätestens innerhalb acht Tagen hat der Gemeindevor-
stand, ohne besondere Aufforderung dem Bezirks-Direktor eine Erklärung über
die Höhe des täglichen Lohnes einzusenden, welcher nach seinem Urtheil an
dem Orte, wo die Kasse ihren Sitz hat, gewöhnlichen Tagearbeitern im
Jahresdurchschnitt gezahlt wird (§. 11 des Reichsgesetzes.)
2
Der Bezirks-Direktor hat die bei ihm eingehenden Statute einer Prüfung
zu unterziehen, welche darauf zu richten ist:
a) ob das Statut formell vollständig (§S. 3 Nr. 1 —9 des Reichsge-
setzes)
b) ob der Inhalt der einzelnen Bestimmungen des Statuts den Vorschrif-
ten des Gesetzes entspricht (§. 3 Absatz 2 daselbst.)
c) ob in das Statut Bestimmungen aufgenommen sind, welche mit dem
Zwecke der Kasse nicht in Verbindung stehen (§ 3 Absatz 2 daselbst.)
3.
Sobald nach erfolgter Prüfung und eventuell stattgefundenem weiteren