Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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(60 Verordnung, 
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfs- 
kassen vom 7. April 1876 und des zur Ausführung desselben erlassenen Ge- 
setzes vom 10. April 1877. 
Zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen 
Hilfskassen vom 7. April 1876 sowie in Gemäßheit der Bestimmung in §. 6 
des vorstehenden, denselben Gegenstand betreffenden Gesetzes vom heutigen 
Tage wird von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hierdurch Folgendes 
verordnet: 
1 
Der Gemeindevorstand, welchem das Statut einer Kasse behufs Erwir- 
kung der Zulassung eingereicht wird (§. 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes), hat 
hierüber ein Protokoll aufzunehmen, welches das Datum der Einreichung, den 
Namen der Kasse und den Namen und Wohnort der das Statut einreichenden 
Personen ergiebt. 
Dieses Protokoll ist mit den beiden eingereichten Exemplaren des Statuts 
ungesäumt dem zuständigen Bezirks-Direktor zu übersenden. 
Gleichzeitig oder spätestens innerhalb acht Tagen hat der Gemeindevor- 
stand, ohne besondere Aufforderung dem Bezirks-Direktor eine Erklärung über 
die Höhe des täglichen Lohnes einzusenden, welcher nach seinem Urtheil an 
dem Orte, wo die Kasse ihren Sitz hat, gewöhnlichen Tagearbeitern im 
Jahresdurchschnitt gezahlt wird (§. 11 des Reichsgesetzes.) 
2 
Der Bezirks-Direktor hat die bei ihm eingehenden Statute einer Prüfung 
zu unterziehen, welche darauf zu richten ist: 
a) ob das Statut formell vollständig (§S. 3 Nr. 1 —9 des Reichsge- 
setzes) 
b) ob der Inhalt der einzelnen Bestimmungen des Statuts den Vorschrif- 
ten des Gesetzes entspricht (§. 3 Absatz 2 daselbst.) 
c) ob in das Statut Bestimmungen aufgenommen sind, welche mit dem 
Zwecke der Kasse nicht in Verbindung stehen (§ 3 Absatz 2 daselbst.) 
3. 
Sobald nach erfolgter Prüfung und eventuell stattgefundenem weiteren
	        
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