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Verfahren zu Gunsten der Zulassung der Kasse entschieden ist, werden die
eingereichten Exemplare des Statuts mit Zulassungsvermerk versehen und wird
die Kasse in das Register (siehe Ziffer 6 dieser Verordnung) eingetragen.
4.
Beschließt eine Kasse Abänderungen des Statuts, so ist eine Zusammen-
stellung der abändernden Beschlüsse oder ein vollständiges revidirtes Kassen-
statut in zwei Exemplaren unter Beifügung der über die Beschlußfassung auf-
genommenen Verhandlung dem Gemeindevorstande einzureichen und alsdann
weiter, wie vorstehend unter Nr. 1 — 3 angegeben, zu verfahren.
Die Prüsung der höheren Verwaltungsbehörde hat sich in diesem Falle
neben den unter Ziffer 2 bezeichneten Punkten auch darauf zu erstrecken, ob
die abändernden Beschlüsse nach Maßgabe des Reichsgesetzes (vergl. §. 20
Absatz 3) und des Statuts (vergl. 8. 3 Nr. 7 des Reichsgesetzes) giltig ge-
faßt sind.
5.
Der Bezirks-Direktor hat über sämmtliche in dem betreffenden Bezirke
zugelassenen Hilfskassen ein Register zu führen, welches nach folgendem Schema
1) laufende Nummer,
2) Name der Kasse,
3) Sitz der Kasse,
4) Datum des Zulassungsvermerks,
5) Bemerkungen
einzurichten ist.
Jede Kasse ist auf einer besonderen Seite des Registers einzutragen.
Bei Abänderungen des Statuts ist das Datum des Zulassungsvermerks
in die Spalte 4 einzutragen und in der Spalte 5 anzugeben, ob ein revi-
dirtes Statut oder nur einzelne Statutänderungen vorliegen. Erstreckt sich die
Aenderung auch auf die Bezeichnung der Kasse, so ist der neue Name in
Spalte 2 einzutragen.
Wird die Kasse aufgelöst oder geschlossen, oder wird über dieselbe der
Konkurs eröffnet, so ist dies im Register zu vermerken und das Datum des
Auflösungsbeschlusses bezüglich des die Schließung aussprechenden Bescheides
oder der Konkurseröffnung in die Spalte 4 einzutragen.