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Jeder Vorstand einer Gemeinde, in deren Bezirk eingeschriebene Hilfs—
kassen ihren Sitz haben, hat über die Personen, welche als Mitglieder der
Vorstände der Kassen angemeldet werden (§. 17 des Reichsgesetzes), ein Ver-
zeichniß zu führen und nach Maßgabe der angemeldeten Veränderungen auf
dem laufenden zu erhalten. Auf Grund dieses Verzeichnisses sind die im §.
17 Absatz 2 des Reichsgesetzes erwähnten Zeugnisse auszustellen.
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Die Aufsichtsbehörde (vergl. §. 5 des Landesgesetzes) hat bei Wahr.
nehmung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten namentlich Folgendes zu beachten:
a)
b
4
0
d
e)
H
Sie hat im Falle des 8. 33 Absatz 3 des Reichsgesetzes auf Anrufen
der Antragsteller (8. 22 Absatz 2 daselbst) den Vorstand der Kasse
aufzufordern, binnen einer bestimmten kurzen Frist die General-Ver-
sammlung zu berufen und nach vergeblichem Ablauf der Frist, unter
Beachtung der im Statut vorgeschriebenen Formen (§. 3 Nr. 6 daselbst)
die Berufung selbst vorzunehmen.
Sie hat die Kassen zur rechtzeitigen Erfüllung der ihnen durch §. 25
und 27 auferlegten Verpflichtungen, eventuell soweit nach §. 33 Ab-
satz 4 zulässig, durch Ordnungsstrafen anzuhalten und das ihr mit-
getheilte Ergebniß der fünfjährigen Abschätzung innerhalb 14 Tagen
der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Sie hat in den §. 29 unter Nr. 1— 3 erwähnten Fällen an die Kassen
die daselbst vorgesehenen Aufforderungen und Auflagen zu erlassen
und in jedem Falle die innezuhaltende Frist in der Verfügung anzu-
geben.
Sie hat sich von allen Verhältnissen der Kassen, welche für die Wahr-
nehmung der Aufsicht von Bedeutung sind, soweit erforderlich durch
Einsichtnahme von den Büchern der Kassen (. 33 Absatz 2) in fort-
laufender Kenntniß zu erhalten.
Sie hat in denjenigen Fällen, wo Mitglieder des Vorstandes oder des
Ausschusses den Bestimmungen des Gesetzes zuwiderhandeln (§. 34)
soweit nicht zunächst mit Ordnungsstrafen vorzugehen ist, (§. 33 Absatz
4) die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens zu veranlassen.
Wenn über eine eingeschriebene Hilfskasse das Konkursverfahren er-
öffnet wird (§. 29 Absatz 3) oder wenn einer der Fälle eintritt, in