Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Jeder Vorstand einer Gemeinde, in deren Bezirk eingeschriebene Hilfs— 
kassen ihren Sitz haben, hat über die Personen, welche als Mitglieder der 
Vorstände der Kassen angemeldet werden (§. 17 des Reichsgesetzes), ein Ver- 
zeichniß zu führen und nach Maßgabe der angemeldeten Veränderungen auf 
dem laufenden zu erhalten. Auf Grund dieses Verzeichnisses sind die im §. 
17 Absatz 2 des Reichsgesetzes erwähnten Zeugnisse auszustellen. 
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Die Aufsichtsbehörde (vergl. §. 5 des Landesgesetzes) hat bei Wahr. 
nehmung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten namentlich Folgendes zu beachten: 
a) 
b 
4 
0 
d 
e) 
H 
Sie hat im Falle des 8. 33 Absatz 3 des Reichsgesetzes auf Anrufen 
der Antragsteller (8. 22 Absatz 2 daselbst) den Vorstand der Kasse 
aufzufordern, binnen einer bestimmten kurzen Frist die General-Ver- 
sammlung zu berufen und nach vergeblichem Ablauf der Frist, unter 
Beachtung der im Statut vorgeschriebenen Formen (§. 3 Nr. 6 daselbst) 
die Berufung selbst vorzunehmen. 
Sie hat die Kassen zur rechtzeitigen Erfüllung der ihnen durch §. 25 
und 27 auferlegten Verpflichtungen, eventuell soweit nach §. 33 Ab- 
satz 4 zulässig, durch Ordnungsstrafen anzuhalten und das ihr mit- 
getheilte Ergebniß der fünfjährigen Abschätzung innerhalb 14 Tagen 
der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen. 
Sie hat in den §. 29 unter Nr. 1— 3 erwähnten Fällen an die Kassen 
die daselbst vorgesehenen Aufforderungen und Auflagen zu erlassen 
und in jedem Falle die innezuhaltende Frist in der Verfügung anzu- 
geben. 
Sie hat sich von allen Verhältnissen der Kassen, welche für die Wahr- 
nehmung der Aufsicht von Bedeutung sind, soweit erforderlich durch 
Einsichtnahme von den Büchern der Kassen (. 33 Absatz 2) in fort- 
laufender Kenntniß zu erhalten. 
Sie hat in denjenigen Fällen, wo Mitglieder des Vorstandes oder des 
Ausschusses den Bestimmungen des Gesetzes zuwiderhandeln (§. 34) 
soweit nicht zunächst mit Ordnungsstrafen vorzugehen ist, (§. 33 Absatz 
4) die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens zu veranlassen. 
Wenn über eine eingeschriebene Hilfskasse das Konkursverfahren er- 
öffnet wird (§. 29 Absatz 3) oder wenn einer der Fälle eintritt, in
	        
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