Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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welchen nach §. 29 Nr. 1—6 die Schließung einer Kasse erfolgen 
kann, so ist der höheren Verwaltungsbehbrde innerhalb 14 Tagen 
Anzeige zu machen. 
Innerhalb der gleichen Frist ist der höheren Verwaltungsbehörde 
die erfolgte Auflösung einer Kasse anzuzeigen. 
8) In dem Falle des §. 30 Satz 2 hat die Aussichtsbehörde die erfor- 
derlichen Verfügungen wegen Abwickelung der Geschäfte der Kasse zu 
treffen. 
9. 
Ueber die in den §. 25 und 27 vorgesehenen Formulare und Fristen 
sind die Bestimmungen des Bundesrathes zu erwarten. 
Weimar am 10. April 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
T Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
In Anbetracht der anerkannt nachtheiligen Einflüsse des Berberitzen- 
strauches auf den Feldbau, verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen 
Landtages wie folgt: 
Die Anpflanzung des Berberitzenstrauches (Berberis vulgaris) innerhalb 
einer Entfernung von 100 Metern von dem Getreidebau dienenden, dritten 
Personen gehörigen, Feldern ist fortan untersagt. 
Binnen einer dreimonatlichen Frist vom Tage der Bekantmachung dieses 
Gesetzes an sind von den Besitzern der betreffenden Grundstücke und, wenn 
solche verpachtet oder in Nutzuießung sind, von den Pächtern oder Nutznießern 
derselben alle Berberitzensträucher auszustocken, welche sich innerhalb der vor- 
genannten Entfernung von zum Getreidebau dienenden, dritten Personen ge- 
1877 9
	        
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