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welchen nach §. 29 Nr. 1—6 die Schließung einer Kasse erfolgen
kann, so ist der höheren Verwaltungsbehbrde innerhalb 14 Tagen
Anzeige zu machen.
Innerhalb der gleichen Frist ist der höheren Verwaltungsbehörde
die erfolgte Auflösung einer Kasse anzuzeigen.
8) In dem Falle des §. 30 Satz 2 hat die Aussichtsbehörde die erfor-
derlichen Verfügungen wegen Abwickelung der Geschäfte der Kasse zu
treffen.
9.
Ueber die in den §. 25 und 27 vorgesehenen Formulare und Fristen
sind die Bestimmungen des Bundesrathes zu erwarten.
Weimar am 10. April 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
T Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
In Anbetracht der anerkannt nachtheiligen Einflüsse des Berberitzen-
strauches auf den Feldbau, verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen
Landtages wie folgt:
Die Anpflanzung des Berberitzenstrauches (Berberis vulgaris) innerhalb
einer Entfernung von 100 Metern von dem Getreidebau dienenden, dritten
Personen gehörigen, Feldern ist fortan untersagt.
Binnen einer dreimonatlichen Frist vom Tage der Bekantmachung dieses
Gesetzes an sind von den Besitzern der betreffenden Grundstücke und, wenn
solche verpachtet oder in Nutzuießung sind, von den Pächtern oder Nutznießern
derselben alle Berberitzensträucher auszustocken, welche sich innerhalb der vor-
genannten Entfernung von zum Getreidebau dienenden, dritten Personen ge-
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