50
hörigen, Feldern befinden, mögen diese Sträucher nun im Freien wachsen
oder in umzäunten Gärten sich befinden.
Das Ausstocken von zusammenhängenden, aus der Berberitze angelegten
Schutzhecken oder Schulpflanzungen, welche sich innerhalb der Entfernung von
100 Metern von oben gedachten Feldern befinden, hat binnen längstens zwei
Jahren vom Tage des Erscheinens dieses Gesetzes zu erfolgen.
Zuwiderhandelnde werden mit einer Strafe bis zu 100 Mark belegt
und es kann, wenn wiederholte Strafauflagen erfolglos bleiben, die Ausstockung
auf Kosten der Säumigen von den Polizeibehörden zur Ausführung gebracht
werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar am 12. April 1877.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz,
die Beseitigung der Schäden betreffend,
welche durch den Blätterrost des Berbe-
ritzenstrauches herbeigeführt werden.
Ministerial- Bekanntmachungen.
(62) I. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, ist den Civil-Ingenieurs W. Lefeldt und Lentsch zu Schöningen
ein Erfindungs-Patent auf einen nenkonstruirten Apparat zur Rahmgewinnung
durch Schlenderkraft aus ganzer Milch, nach Maßgabe der bei dem unterzeich-
neten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843
Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren,
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten