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Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 31. März 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Flemming.
(63] II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Maschinen-Ingenieur Wilhelm Hartmann zu Geisa, ein
Erfindungs-Patent auf eine mechanische Universal-Holzfagon -Drehbank nach
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeich-
nung und Beschreibung, unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie
mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-
Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die
Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Groß-
herzogthums sportelfrei ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 31. März 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Flemming.
[64] III. Da es nicht selten, namentlich wenn der durch §. 10 des Reichs-
Impfgesetzes vom 8. April 1874 vorgeschriebene Impfschein verloren worden