Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

54 
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen 
ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbieten 
will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. 
§. 2. 
Ausnapbhmen. 
Der Stener vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterworfen sind: 
1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes 
Gewerbe betreiben, sowie die in deren Diensten stehenden Reisenden, 
welche außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung, beziehungs- 
weise der gewerblichen Niederlassung ihrer Geschäftsherren 
a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche 
sie Bestellungen suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen, 
b) Waaren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Waaren nur behufs 
deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen; 
2) Diejenigen, welche ausschließlich im Marktverkehr oder in öffentlichen 
Ausstellungen die im §. 1 unter 1 bis 3 bezeichneten Arten des Ge- 
werbebetriebes ausüben; 
3) Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen 
Festen, Truppenz hungen und anderen außergewöhnlichen Ge- 
legenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den zuständigen 
Behörden gestattet ist, feilbieten ; 
4) Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als 15 Kilometer 
vom Wohnorte 
a) selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen- 
marktverkehres gehören, feilbieten, 
b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nach Laudesgebrauch 
hergebracht ist, anbieten; 
c) das Musikergewerbe ausüben; 
5) Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes, aber innerhalb 
des Gemeindebezirks Waaren aufkaufen, Waaren oder Leistungen feil- 
bieten oder Waarenbestellungen suchen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.