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4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen
ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbieten
will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen.
§. 2.
Ausnapbhmen.
Der Stener vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterworfen sind:
1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes
Gewerbe betreiben, sowie die in deren Diensten stehenden Reisenden,
welche außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung, beziehungs-
weise der gewerblichen Niederlassung ihrer Geschäftsherren
a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche
sie Bestellungen suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen,
b) Waaren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Waaren nur behufs
deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen;
2) Diejenigen, welche ausschließlich im Marktverkehr oder in öffentlichen
Ausstellungen die im §. 1 unter 1 bis 3 bezeichneten Arten des Ge-
werbebetriebes ausüben;
3) Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen
Festen, Truppenz hungen und anderen außergewöhnlichen Ge-
legenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den zuständigen
Behörden gestattet ist, feilbieten ;
4) Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als 15 Kilometer
vom Wohnorte
a) selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen-
marktverkehres gehören, feilbieten,
b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nach Laudesgebrauch
hergebracht ist, anbieten;
c) das Musikergewerbe ausüben;
5) Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes, aber innerhalb
des Gemeindebezirks Waaren aufkaufen, Waaren oder Leistungen feil-
bieten oder Waarenbestellungen suchen.