Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 6. 
Will der Gewerbetreibende nach Einlösung des Gewerbescheines im Laufe 
des Jahres ein anderes als das darin bezeichnete Gewerbe im Umherziehen 
beginnen oder letzteres auf andere als die im Gewerbescheine bezeichneten 
Gegenstände, Waaren oder Leistungen ausdehnen, oder Begleiter, oder Fuhr- 
werk mitführen, ohne daß dies im Gewerbescheine vermerkt ist, oder in größerer 
als der darin angegebenen Anzahl, so ist er verpflichtet, hiervon vorherige An- 
meldung behufs Aenderung beziehungsweise Ergänzung des eingelbsten oder 
Ertheilung eines anderen Gewerbescheines zu machen. Die Bestimmungen des 
§. 5. finden hier gleichmäßige Anwendung. 
Insofern die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebes eine Erhöhung 
der Stener (§. 8) bedingt, hat das Staats-Ministerium zugleich den zu ent- 
richtenden Stenersatz, auf welchen jedoch der für das betreffende Jahr bereits 
entrichtete Steuerbetrag in Anrechnung gebracht wird, anderweit festzusetzen und 
die Aushändigung des Gewerbescheines gegen Erlegung des Mehrbetrages zu 
veranlassen. 
S. 7. 
Verpflichtung des Inbabers des Gewerbescheines. 
Der Inhaber eines Gewerbescheines ist verpflichtet, diesen während der 
thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf Er- 
sordern den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen; er darf weder 
den Gewerbeschein an einen Andern überlassen, noch Begleiter in größerer als 
der in dem Gewerbescheine angegebenen Auzahl mitführen. 
S. 8. 
Betrag der Steuer. 
Die Steuer ovom Gewerbebetriebe in Umherziehen beträgt in der Regel 
48 Mark für jedes Kalenderjahr. 
Das Staats-Ministerium ist jedoch ermächtigt, 
1) für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter a und b), sofern 
solche nicht in einem für dieselben ungewöhnlichen Umfange betrieben 
werden, sowie auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringe- 
rem als dem gewöhnlichen Umfange betrieben werden, oder der Ge- 
werbebetrieb durch besondere Umstände (körperliche Gebrechen, hohes
	        
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