Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Alter des Gewerbetreibenden und dergl. mehr) beeinträchtigt wird, er- 
mäßigte Jahressteuersätze von 36, 24, 18, 12, 6 und 2 Mark, 
2) für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der Vor- 
steher großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter= und ähnlicher Ge- 
sellschaften, der Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebs- 
kapital und Umsatz, der mit größeren Waarenlagern umherziehenden 
Handeltreibenden u. s. w. erhöhte Jahressteuersätze bis 144. Mark 
festzusetzen. 
Insbesondere kann zufolge der Bestimmung unter 1) die Steuer 
a) für das Sammeln geringwerthiger Erzeugnisse und Abgänge der 
Haus= und Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher Lei- 
stungen von untergeordneter Beschaffenheit (Ausbessern grober Ge- 
räthe 2c.) und diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 
2 Mark, 
b) für das Feilbieten von Lebensmitteln, Haushaltungs= und Wirth- 
schaftsbedürfnissen und anderen Waaren von geringem Werthe (groben 
Holz-, Eisen-, Thon-, Glas-, Bürstenbinder-, Korbmacher- 
Waaren u. dgl.) und diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 
12 Mark, ausnahmsweise auch bis auf 2 Mark 
ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der Aus- 
übung des Gewerbes (Anzahl der Begleiter u. dgl.) oder sonstigen 
Umständen auf einen größeren als den bei diesen Gewerben gewöhn- 
lichen Umfang zu schließen ist, für die Gewerbebetriebe zu a und b 
den Steuersatz von 24 Mark nicht überschreiten. 
8. 9. 
Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und ähnlichen 
Gesellschaften, welche aus mindestens vier Personen bestehen und unter einem 
Vorsteher ihr Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in gleicher 
Weise, wie den im §. 8 unter 2, b bezeichneten Gewerbetreibenden bewilligt 
werden. Die Gewerbescheine für die Vorsteher und die Mitglieder solcher Ge- 
sellschaften können in einen Gewerbeschein zusammengefaßt werden. 
8. 10. 
Die Angehörigen solcher außerdeutschen Staaten (8. 3), mit denen kein
	        
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