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Uebereinkommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung des Steuer-
satzes nach Maßgabe der Bestimmung im §. 8 unter 1 keinen Anspruch.
§. 11.
Vorbehalte wegen der dem Großherzogthume nicht angehörenden
Gewerbetreibenden.
Insoweit nach der Verfassung und den Gesetzen des deutschen Reichs
oder nach besonderen Verträgen und Vereinbarungen Gewerbetreibende, welche
dem Großherzogthume nicht angehören, auf Befreiung von der Gewerbesteuer
oder auf Ermäßigung derselben für Ausübung des Gewerbebetriebes im Groß-
herzogthume Anspruch haben, wird hieran durch dieses Gesetz nichts geändert.
8. 12.
Dagegen ist das Staats-Ministerium ermächtigt, für die Angehörigen solcher
Länder, in welchen die diesseitigen Staatsangehörigen minder günstig als die
eigenen Angehörigen behandelt und außer Verhältniß zu den von den Ange-
hörigen anderer Länder im Großherzogthume zu entrichtenden Steuern belastet
werden, wie für Diejenigen, welche für Rechnung der Angehbrigen solcher
Länder ein Gewerbe im Umherziehen im Großherzogthume betreiben wollen,
die Steuer bis auf das Achtfache zu erhöhen.
§. 13.
Erstattung der Steuer.
Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebes, sowie wegen
Einstellung, Unterbrechung oder Verminderung des Betriebes im Laufe
des Jahres findet eine Erstattung der Steuer für den eingelösten Gewerbeschein
oder eines Theiles derselben in der Regel nicht statt.
Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des
Gewerbescheines unabhängigen Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebes unter-
blieben oder der Betrieb eingestellt worden und wird der Gewerbeschein inner-
halb einer Frist von 6 Monaten nach der Einlösung zurückgegeben, so kann
die entrichtete Steuer ersteren Falles ganz, im letzteren Falle zu einem ver-
hältnißmäßigen Theile erstattet werden.
In Fällen solcher Art ist das Staats-Ministerium auch ermächtigt, auf
Antrag des Inhabers des Gewerbescheines oder seiner Hinterbliebenen behufs