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Fortsetzung des Gewerbebetriebes für deren Rechnung einen neuen Gewerbe-
schein für den Rest des Jahres zu ermäßigtem Steuersatze oder steuerfrei zu
ertheilen.
Tritt in Folge unvorhergesehener Ereignisse eine allgemeine Unterbrechung
der Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen oder einzelner Gattungen
desselben, wenn auch nur in einem Theile des Großherzogthums ein, so ist
das Staats-Ministerium ermächtigt, den davon betroffenen Gewerbetreibenden
die erlegte Gewerbesteuer ganz oder theilweise erstatten zu lassen.
S. 14.
Verlust des Gewerbescheines.
Ist es glaubhaft gemacht, daß ein Gewerbeschein verloren, vernichtet oder
unbrauchbar geworden, so kann die Ertheilung einer neuen Ausfertigung des-
selben gegen Erstattung der Auslagen einschließlich der etwaigen Amortifations-
kosten verlangt werden. Durch das Vorzeigen beglaubigter Abschriften konn
den Vorschriften des §. 7 nicht genügt werden.
8. 15.
Strafbestimmung.
Wer, ohne einen Gewerbeschein eingelöst zu haben, ein der Steuer vom
Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfenes Gewerbe betreibt, wird mit einer
dem doppelten Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe gleichen
Geldstrafe bestraft.
8. 16.
Wer nach Einlösung eines Gewerbescheines für das betreffende Jahr ein
anderes der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes Ge-
werbe betreibt, als das in dem Gewerbeschein bezeichnete, oder den Gewerbe-
betrieb im Umherziehen auf audere als die darin bezeichneten Gegenstände
(Waaren oder Leistungen) ausdehnt, verfällt in eine Geldstrafe, die dem Dop-
pelten desjenigen Betrages gleichkommt, um welchen die entrichtete Steuer ge-
ringer ist, als die dem thatsächlich ausgeübten Gewerbebetriebe entsprechende
Steuer.
§. 17.
Die Bestimmungen der §§. 15 und 16 finden, wenn die Gegenstände des
Gewerbebetriebes zu denjenigen gehören, welche vom An- und Verkauf im Um-