Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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dem zur Untersuchung und Entscheidung zuständigen Gerichte (§. 23) in Haft 
umzuwandeln. 
8. 23. 
Strafverfahren. 
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 83. 15 bis 21 
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Be— 
schuldigte die vom Staats-Ministerium vorläufig festzusetzende Geldstrafe nebst 
den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm be- 
kannt gemachten Frist freiwillig zahlt. 
Das Staats-Ministerium ist ermächtigt, hierbei eine mildere, als die in 
den §§. 15, 16 und 17 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen. 
Ist der Beschuldigte in Haft, oder hat derselbe im Großherzogthume 
keinen Wohnsitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Fest- 
setzung der Strafe durch das Staats-Ministerium. Dasselbe findet statt, wenn 
das Staats-Ministerium aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Fest- 
setzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf 
verzichtet. 
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. März 
1862 auch hier zur Anwendung, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht Ab- 
weichendes bestimmt. 
§. 24. 
Bei den gerichtlichen Entscheidungen ist hinsichtlich der Höhe der in den 
§§. 15 und 16 vorgeschriebenen Geldstrafen die von dem Staats-Ministerium 
festzusetzende Jahressteuer zum Grunde zu legen. 
Ingleichen ist für die im §. 20 bezeichnete Feststellung im gerichtlichen 
Verfahren die einzuholende Erklärung des Staats-Ministeriums maßgebend. 
Die Entscheidung wegen der vorenthaltenen Steuer (§. 18) verbleibt in 
allen Fällen dem Staats-Ministerium. 
Die Beitreibung derselben erfolgt wie die der direkten Steuern durch die 
Rechnungsämter. 
§. 25. 
In den in den §8. 15, 16 und 17 gedachten Fällen können die zum 
Gewerbebetriebe im Umherziehen mitgeführten Gegenstände, soweit es zur 
Sicherstellung der Steuer, Strafe und der Kosten, oder zum Beweise der straf- 
baren Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen werden.
	        
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