Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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§. 26. 
Schlußbestimmung. 
Dieses Gesetz tritt spätestens mit dem 1. Januar. 1878 in Kraft. Es 
können jedoch schon vom 1. Oktober 1877 ab Gewerbescheine für das Jahr 
1878 nachgesucht und ausgefertigt werden. 
Die Großherzogliche Staatsregierung ist ermächtigt, dieses Gesetz schon am 
1. Juli d. J. in Kraft treten zu lassen, dann aber den Steuerpflichtigen nicht 
Jahresbeträge, sondern nur halbjährige Steuerraten aufzuerlegen und diejenigen 
Personen, welche für das laufende Jahr nach den bisherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen bereits einen Gewerbeschein gelöst haben, selbstverständlich mit der 
bezüglichen neuen Steuer nicht belegen zu lassen. 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 27. April 1844 über die Besteuerung 
Fremder, welche im Großherzogthume Handel treiben, werden vom 1. Jannar 
1878 ab außer Kraft gesetzt. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbeson- 
dere hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens bei Feststellung, Erhebung 
und Kontrolirung der Steuer, sind von Unserm Staats-Ministerium zu erlassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 12. April 1877. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz 
die Besteuerung des Gewerbebetriebes im 
Umherziehen betreffend. 
11“
	        
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