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§. 26.
Schlußbestimmung.
Dieses Gesetz tritt spätestens mit dem 1. Januar. 1878 in Kraft. Es
können jedoch schon vom 1. Oktober 1877 ab Gewerbescheine für das Jahr
1878 nachgesucht und ausgefertigt werden.
Die Großherzogliche Staatsregierung ist ermächtigt, dieses Gesetz schon am
1. Juli d. J. in Kraft treten zu lassen, dann aber den Steuerpflichtigen nicht
Jahresbeträge, sondern nur halbjährige Steuerraten aufzuerlegen und diejenigen
Personen, welche für das laufende Jahr nach den bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen bereits einen Gewerbeschein gelöst haben, selbstverständlich mit der
bezüglichen neuen Steuer nicht belegen zu lassen.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 27. April 1844 über die Besteuerung
Fremder, welche im Großherzogthume Handel treiben, werden vom 1. Jannar
1878 ab außer Kraft gesetzt.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbeson-
dere hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens bei Feststellung, Erhebung
und Kontrolirung der Steuer, sind von Unserm Staats-Ministerium zu erlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 12. April 1877.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz
die Besteuerung des Gewerbebetriebes im
Umherziehen betreffend.
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