Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

66 
8. 8. 
§. 79 erhält folgenden Zusatz: 
Dagegen sind die Rechnungsämter (Steuer-Lokal-Kommissionen) befugt 
und verpflichtet, Einschätzungen, welche beim Beginne eines Jahres 
oder des zweiten Halbjahres gänzlich übersehen worden sind, im Laufe 
dieses Jahres bezüglich Halbjahres nachholen zu lassen, deren spezielle 
Publikation unter Bestimmung besonderer Reklamationsfristen (8§§. 74 
und 76) anzuordnen und vom Beginne des Jahres bezüglich zweiten 
Halbjahres ab Nachversteuerung zu verfügen. 
§. 9. 
Die Eingangsworte im §. 80 erhalten anstatt der bisherigen folgende 
Fassung: 
Personen, welche vor der Aufstellung der Ab= und Zugangsliste zur 
Steuerrolle II. Theils zweiter Abtheilung für das zweite Halbjahr in 
einen inländischen Ort einziehen. 
Urkundlich haben Wir dieses mit dem 1. Januar 1878 in Kraft tretende 
Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staats- 
insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1877. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Zweiter Nachtrag 
zu dem revidirten Gesetze vom 19. März 
1869 über die allgemeine Einkommen- 
steuer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.