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Ministerial-Bekanntmachung.
(68) Auf dem Grunde des §. 1, Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. März 1877
(Regierungsblatt Seite 21) wird hierdurch ein ordentlicher Beitrag zur Landes-
Brandversicherungs-Anstalt von
Einem Siebentel Pfennig
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß-
gabe des Brandversicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen ausgeschrieben,
dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit
dem 1. Juni d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Indem die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Beikräge
pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen die An-
weisung, für die rechtzeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Ab-
lieferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassenmäßigen Münzen
Sorge zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften der Verordnung
vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 nach-
zugehen.
Wrimar, den 23. April 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerim,
Departement der Finü#nzen.
G. Thon.
Berichtigungen. In dem in Nr. 8 S. 41 des Regierungs-Blattes vom 26. April d. J. publi-
irten „Ferneren Nachtrag zur Straf-Prozeßordnung“ sind folgende Druck= bezüglich Schreib-
sehler zu berichtigen.
In F. 1 Zeile 2 muß es statt
17. November 1870
2. Februar 1872 (Reg.-Blatt von 1870 S. 119 2c.)“
„vom
heißen:
16. November 1870
vom 2. Februar 1872
(Reg.-Blatt von 1870 S. 113 te.)“
In der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetz in Betreff #er eingeschriedenen Hülsolessen
ist 8 ½ Regierungs-Blattes ein Druckfehler zu berichtigen, indem statt Ziffer 9 Ziffer 8
zu lesen ist. ö+NN&;;N
Weimar. — Hof.Buthöttckerei.