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in Tonna und Hassenberg vorläufig in Gebrauch genommen werden kann. Zur
Durchführung eines deshalb mit den betheiligten Staatsregierungen verab—
redeten Provisoriums verordnen Wir daher, im Anschlusse an Unsere Ver-
ordnung vom 20. Juni 1872 — Seite 261 des Regierungs-Blattes — und
beziehungsweise unter entsprechender Abänderung derselben, vorläufig Folgendes:
§. 1.
Vom 1. Juli dieses Jahres ab werden die gegen Personen weiblichen
Geschlechts erkannten Zuchthausstrafen nicht mehr in Tonna, sondern in dem
provisorisch zum Weiberzuchthause eingerichteten ehemaligen Männergefängnisse
in Hassenberg, die gegen Männer erkannten Zuchthausstrafen aber nach wie
vor in Tonna vollstreckt.
8. 2.
Von demselben Zeitpunkte ab werden die gegen Personen männlichen
Geschlechts erkannten Gefängnißstrafen von mindestens drei Monaten in
der dazu provisorisch eingerichteten Gefangenanstalt zu Ichtershausen voll-
streckt.
8. 3.
Gefängnißstrafen, welche die Dauer von 3 Monaten nicht erreichen und
alle Haftstrafen werden in den Gefängnissen und Haftlokalen der Untersuchungs-
gerichte, ausnahmsweise in denen eines anderen Gerichts (Kreisgerichts oder
Einzelrichters) verbüßt.
8. 4.
Vom 1. Juni dieses Jahres ab sind männliche Gefängnißsträflinge
nach Hassenberg und weibliche Zuchthaussträflinge nach Tonna nicht mehr ein-
zuliefern; vielmehr sind diese Einlieferungen bis zum 1. Juli dieses Jahres
auszusetzen.
§. 5.
Wegen Ueberführung der am 1. Juli dieses Jahres in dem Zuchthause
zu Tonna befindlichen weiblichen Sträflinge nach Hassenberg und der zu gleichem
Zeitpunkte in Hassenberg befindlichen männlichen Gefangenen nach Ichtershausen,
ingleichen wegen der Ueberführung der in den Kreisgerichtsgefängnissen bis
dahin zurückgehaltenen Sträflinge an die Orte ihrer weiteren Bestimmung so-
wie wegen alles dessen, was zur Ausführung dieser Verordnung sich sonst er-