Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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in Tonna und Hassenberg vorläufig in Gebrauch genommen werden kann. Zur 
Durchführung eines deshalb mit den betheiligten Staatsregierungen verab— 
redeten Provisoriums verordnen Wir daher, im Anschlusse an Unsere Ver- 
ordnung vom 20. Juni 1872 — Seite 261 des Regierungs-Blattes — und 
beziehungsweise unter entsprechender Abänderung derselben, vorläufig Folgendes: 
§. 1. 
Vom 1. Juli dieses Jahres ab werden die gegen Personen weiblichen 
Geschlechts erkannten Zuchthausstrafen nicht mehr in Tonna, sondern in dem 
provisorisch zum Weiberzuchthause eingerichteten ehemaligen Männergefängnisse 
in Hassenberg, die gegen Männer erkannten Zuchthausstrafen aber nach wie 
vor in Tonna vollstreckt. 
8. 2. 
Von demselben Zeitpunkte ab werden die gegen Personen männlichen 
Geschlechts erkannten Gefängnißstrafen von mindestens drei Monaten in 
der dazu provisorisch eingerichteten Gefangenanstalt zu Ichtershausen voll- 
streckt. 
8. 3. 
Gefängnißstrafen, welche die Dauer von 3 Monaten nicht erreichen und 
alle Haftstrafen werden in den Gefängnissen und Haftlokalen der Untersuchungs- 
gerichte, ausnahmsweise in denen eines anderen Gerichts (Kreisgerichts oder 
Einzelrichters) verbüßt. 
8. 4. 
Vom 1. Juni dieses Jahres ab sind männliche Gefängnißsträflinge 
nach Hassenberg und weibliche Zuchthaussträflinge nach Tonna nicht mehr ein- 
zuliefern; vielmehr sind diese Einlieferungen bis zum 1. Juli dieses Jahres 
auszusetzen. 
§. 5. 
Wegen Ueberführung der am 1. Juli dieses Jahres in dem Zuchthause 
zu Tonna befindlichen weiblichen Sträflinge nach Hassenberg und der zu gleichem 
Zeitpunkte in Hassenberg befindlichen männlichen Gefangenen nach Ichtershausen, 
ingleichen wegen der Ueberführung der in den Kreisgerichtsgefängnissen bis 
dahin zurückgehaltenen Sträflinge an die Orte ihrer weiteren Bestimmung so- 
wie wegen alles dessen, was zur Ausführung dieser Verordnung sich sonst er-
	        
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