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(5] V. Der Bundesrath des Deutschen Reiches hat in seiner Sitzung vom
13. Dezember 1877 beschlossen, daß gewaltsam beschädigte, aber vollwichtig
gebliebene echte Reichsmünzen von den Reichs= und Landeskassen anzuhalten,
durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen
und alsdann dem Einzahler zurückzugeben find. Dieser Beschluß soll keine
Anwendung finden:
1) auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der
Ausprägung herrührt;
2) auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hierdurch
ihre Umlaufsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Die Großherzoglichen Kassestellen haben hiernach zu verfahren.
Weimar am 21. Januar 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
I6! Das letzte Stück — Nr. 43 — des Reichs-Gesetzblatts auf das Jahr
1877 enthält unter
Nr. 1218 die Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanwei-
sungen im Betrag von 10000000 Mark, vom 24. Dezember
1877.
Das erste Stück des Reichs-Gesetzblatts für das Jahr 1878 enthält
ferner unter
Nr. 1219 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags,
vom 14. Januar 1878.
Weimar. — Hof-Buchdruckeret.