Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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(5] V. Der Bundesrath des Deutschen Reiches hat in seiner Sitzung vom 
13. Dezember 1877 beschlossen, daß gewaltsam beschädigte, aber vollwichtig 
gebliebene echte Reichsmünzen von den Reichs= und Landeskassen anzuhalten, 
durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen 
und alsdann dem Einzahler zurückzugeben find. Dieser Beschluß soll keine 
Anwendung finden: 
1) auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der 
Ausprägung herrührt; 
2) auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hierdurch 
ihre Umlaufsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. 
Die Großherzoglichen Kassestellen haben hiernach zu verfahren. 
Weimar am 21. Januar 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
I6! Das letzte Stück — Nr. 43 — des Reichs-Gesetzblatts auf das Jahr 
1877 enthält unter 
Nr. 1218 die Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanwei- 
sungen im Betrag von 10000000 Mark, vom 24. Dezember 
1877. 
Das erste Stück des Reichs-Gesetzblatts für das Jahr 1878 enthält 
ferner unter 
Nr. 1219 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, 
vom 14. Januar 1878. 
Weimar. — Hof-Buchdruckeret.