Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Zegierungs-Zlatt
u  —

Nummer  2.  Weimar.  1.  Februar  1878.

 

JInbalt:  Ministerial  =  Bekanntmachung,  die  Bildung  eines  künstlerischen,  eines  Whotographschen.  und  eines  gewerb  ·
lichen  Sachverständigen-  Vereins  nach  Mabßgabe  der  Reichsgesetze  vom  9.,  10.  und  11.  Januar  1876
betreffend  S.  5.  Wahl  der  Vitglieder  für  den  künstlerischen,  den  phetozraphischen  und  den  gewerblichen
  Sachversländigen.  Verein  S.

Ministerial.  Bekanntmachungen.

I7|]  I.  Einer  zwischen  den  Staatsregierungen

des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach,

des  Herzogthums  Sachsen-Coburg  und  Gotha,

des  Fürstenthums  Schwarzburg.  Sondershausen,

des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie

und

des  Fürstenthums  Reuß  jüngerer  Linie
getroffenen  Uebereinkunft  zufolge  sind  nach  Maßgabe  des  §.  16  des  Reichsgesetzes
  vom  9.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der
bildenden  Künste,  (Reichs-  Gesetzblatt  Seite  4  flg.),  des  §.  10  des  Reichsgesetzes
  vom  10.  Jannar  1876,  betreffend  den  Schutz  der  Photographien
gegen  unbefugte  Nachbildung  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  8  flg.)  und  des  §.  14
des  Reichsgesetzes  vom  11.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an
Mustern  und  Modellen,  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  11  flg.),  sowie  nach
Maßgabe  der  von  dem  Reichskanzleramte  unter  dem  29.  Februar  1876
in  dem  „Centralblatte  für  das  deutsche  Reich"  Jahrgang  IV.  Nr.  9.  Seite
117  flg.  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  künstlerischen,
photographischen  und  gewerblichen  Sachverständigen-Vereine  veröffentlichten  Bestimmungen
  für  die  Gebiete  der  bezeichneten  Staaten  gemeinschaftliche
Sachverständigen-Vereine,  und  zwar
1878.  2