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Die Breite der Radreifen soll bei Lokomotiven und Tendern nicht weni-
ger als 0,130 m und nicht über 0,150 m und bei Wagen nicht weniger als
0,130 m und nicht über 0,145 m betragen.
§. 35.
Stellung der Räder.
Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage ge-
gen einander festgestellt, auch mit Spurkränzen versehen sein, deren Höhe von
der Oberkante der Schienen gemessen bei mittlerer Stellung des Rades nicht
weniger als 0,025 m und im Zustande der größten Abnutzung nicht mehr
als 0,035 m betragen darf.
Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1,357 m und
höchstens 1,.363 m betragen. Bis zur Höhe von 0,100 m über Schienen-
oberkante darf kein Theil über die innere Seitenfläche des Radreifens her-
vorragen.
8. 36.
Spielraum für die Spurkränze.
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der
Achse an dieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unter 0,010 m
und auch bei der größten zulässigen Abnutzung nicht über 0,025 m betragen;
bei den Mittelrädern sechsrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum
(bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Rädern) bis 0,040 m
zulässig.
§. 37.
Raddurchmesser.
Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Rad-
reifenstärke soll mindestens 0.850 m betragen.
Der Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven ist anzunehmen:
für Züge, welche bis zu 25 km n Geschwindigkei in der Stunde fahren,
mindestens z J—z0,900 m
desgl. bis zu 0 m 109100 m
„ 46 n .. 12200 m
und bei mehr als 45 km 1„154600 M