Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Die Breite der Radreifen soll bei Lokomotiven und Tendern nicht weni- 
ger als 0,130 m und nicht über 0,150 m und bei Wagen nicht weniger als 
0,130 m und nicht über 0,145 m betragen. 
§. 35. 
Stellung der Räder. 
Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage ge- 
gen einander festgestellt, auch mit Spurkränzen versehen sein, deren Höhe von 
der Oberkante der Schienen gemessen bei mittlerer Stellung des Rades nicht 
weniger als 0,025 m und im Zustande der größten Abnutzung nicht mehr 
als 0,035 m betragen darf. 
Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1,357 m und 
höchstens 1,.363 m betragen. Bis zur Höhe von 0,100 m über Schienen- 
oberkante darf kein Theil über die innere Seitenfläche des Radreifens her- 
vorragen. 
8. 36. 
Spielraum für die Spurkränze. 
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der 
Achse an dieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unter 0,010 m 
und auch bei der größten zulässigen Abnutzung nicht über 0,025 m betragen; 
bei den Mittelrädern sechsrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum 
(bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Rädern) bis 0,040 m 
zulässig. 
§. 37. 
Raddurchmesser. 
Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Rad- 
reifenstärke soll mindestens 0.850 m betragen. 
Der Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven ist anzunehmen: 
für Züge, welche bis zu 25 km n Geschwindigkei in der Stunde fahren, 
mindestens z J—z0,900 m 
desgl. bis zu 0 m 109100 m 
„ 46 n .. 12200 m 
und bei mehr als 45 km 1„154600 M
	        
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