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8. 38.
Achsstärke.
Die Stärke der Achsen der Personenwagen soll nicht unter 0,115 m
betragen. Im übrigen ist die Stärke der Wagenachsen und Achsschenkel für
die Bruttobelastung festzusetzen.
Achsen vom besten Eisen müssen bei einer Belastung
von 3 800 k mindestens eine Stärke von 0,100 m in der Nabe und
0,065 m im Schenkel,
von 5500 k mindestens eine Stärke von 0,115 m in der Nabe und
0,075 m im Schenkel,
von 8000 k mindestens eine Stärke von 0,130 m in der Nabe und
0,085 m im Schenkel,
von 10 000 k mindestens eine Stärke von 0,140 m in der Nabe und
0,095 m im Schenkel
haben.
Die Schenkellängen sind hierbei zum 13/41= bis 2½¼/ achen des Durch-
messers angenommen.
Beie Anwendung von Gußstahl können diese Belastungen um 20 Prozent
erhöht werden.
Bei Tendern und Wagen sollen die Achsen keine scharfen Ansätze zwischen
den Naben erhalten.
III. Schlußbestimmungen.
§. 39.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1878 in Kraft.
Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar:
1) in ihrem Abschnitt I.
a) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff ge-
nommen werden,
b) auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen
Bahnen, insofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrich-
tungen nach dem 1. Oktober 1878 einem umfassenderen Umban
unterworfen werden;