Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des 
Manometers zu prüfen. 
Längstens acht Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine 
innere Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre 
zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Revision zu 
wiederholen. 
Die Ergebnisse der Lokomotiv-Revisionen sind in besonderen Verhand- 
lungen zu verzeichnen. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des 
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden 
können und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande 
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine 
dieser Vorrichtungen muß anßerdem auch geeignet sein, beim Still- 
stande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen 
Höhe zu erhalten; 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur 
zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. 
Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom 
Stande des Führers, ohne besondere Proben, fortwährend erkennbar 
und eine in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasser- 
standes angebracht sein; 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von denen 
das eine so eingerichtet sein muß, daß die Belastung desselben nicht 
über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung die- 
ser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß eine vertikale Be- 
wegung derselben von 3 mm eintreten kann; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erken- 
nen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte 
zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke 
bezeichnet sein; 
5) mit einer vom Stande des Führers aus zu handhabenden Dampfpfeife. 
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