Zegierungs-Zlatt
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Nummer 2. Weimar. 1. Februar 1878.
JInbalt: Ministerial = Bekanntmachung, die Bildung eines künstlerischen, eines Whotographschen. und eines gewerb ·
lichen Sachverständigen- Vereins nach Mabßgabe der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar 1876
betreffend S. 5. Wahl der Vitglieder für den künstlerischen, den phetozraphischen und den gewerb-
lichen Sachversländigen. Verein S.
Ministerial. Bekanntmachungen.
I7|] I. Einer zwischen den Staatsregierungen
des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach,
des Herzogthums Sachsen-Coburg und Gotha,
des Fürstenthums Schwarzburg. Sondershausen,
des Fürstenthums Reuß älterer Linie
und
des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie
getroffenen Uebereinkunft zufolge sind nach Maßgabe des §. 16 des Reichs-
gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste, (Reichs- Gesetzblatt Seite 4 flg.), des §. 10 des Reichs-
gesetzes vom 10. Jannar 1876, betreffend den Schutz der Photographien
gegen unbefugte Nachbildung (Reichs-Gesetzblatt Seite 8 flg.) und des §. 14
des Reichsgesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an
Mustern und Modellen, (Reichs-Gesetzblatt Seite 11 flg.), sowie nach
Maßgabe der von dem Reichskanzleramte unter dem 29. Februar 1876
in dem „Centralblatte für das deutsche Reich" Jahrgang IV. Nr. 9. Seite
117 flg. über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen,
photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine veröffentlichten Be-
stimmungen für die Gebiete der bezeichneten Staaten gemeinschaftliche
Sachverständigen-Vereine, und zwar
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