Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Zegierungs-Zlatt 
u — 
Nummer 2. Weimar. 1. Februar 1878. 
  
JInbalt: Ministerial = Bekanntmachung, die Bildung eines künstlerischen, eines Whotographschen. und eines gewerb · 
lichen Sachverständigen- Vereins nach Mabßgabe der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar 1876 
betreffend S. 5. Wahl der Vitglieder für den künstlerischen, den phetozraphischen und den gewerb- 
lichen Sachversländigen. Verein S. 
Ministerial. Bekanntmachungen. 
I7|] I. Einer zwischen den Staatsregierungen 
des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
des Herzogthums Sachsen-Coburg und Gotha, 
des Fürstenthums Schwarzburg. Sondershausen, 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie 
und 
des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie 
getroffenen Uebereinkunft zufolge sind nach Maßgabe des §. 16 des Reichs- 
gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der 
bildenden Künste, (Reichs- Gesetzblatt Seite 4 flg.), des §. 10 des Reichs- 
gesetzes vom 10. Jannar 1876, betreffend den Schutz der Photographien 
gegen unbefugte Nachbildung (Reichs-Gesetzblatt Seite 8 flg.) und des §. 14 
des Reichsgesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an 
Mustern und Modellen, (Reichs-Gesetzblatt Seite 11 flg.), sowie nach 
Maßgabe der von dem Reichskanzleramte unter dem 29. Februar 1876 
in dem „Centralblatte für das deutsche Reich" Jahrgang IV. Nr. 9. Seite 
117 flg. über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, 
photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine veröffentlichten Be- 
stimmungen für die Gebiete der bezeichneten Staaten gemeinschaftliche 
Sachverständigen-Vereine, und zwar 
1878. 2
	        
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