Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehbrde die 
Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der 
letzteren Bahn auferlegt wird. 
§. 28. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 Kilo- 
meter in der Stunde und darüber zur Anwendung kommen soll, müssen sich 
die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem 
müssen: 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tenuder so fest gekuppelt 
sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind; 
b) die nach §. 13 (siehe auch §. 33) erforderlichen gebremsten Räder- 
paare um eines vermehrt sein. 
§. 29. 
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und 
Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung #berall 
den Vorrang vor den anderen Zügen. 
Inwieweit Eilgut mit den im §. 28 näher bezeichneten Zügen befördert 
werden darf, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
§. 33. 
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, 
daß die im §. 13 (siehe auch §. 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich 
in selbigem befindet und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen 
von mehr als 1: 200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und 
darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst- 
folgenden Wagen in doppelter Weise gehörig verkuppelt (siehe §. 12), die Ver- 
bindung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife (§. 48) hergestellt, die 
Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen. 
Fahrsignale und Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen 
vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der 
Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
	        
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