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Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehbrde die
Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der
letzteren Bahn auferlegt wird.
§. 28.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 Kilo-
meter in der Stunde und darüber zur Anwendung kommen soll, müssen sich
die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem
müssen:
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tenuder so fest gekuppelt
sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind;
b) die nach §. 13 (siehe auch §. 33) erforderlichen gebremsten Räder-
paare um eines vermehrt sein.
§. 29.
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und
Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung #berall
den Vorrang vor den anderen Zügen.
Inwieweit Eilgut mit den im §. 28 näher bezeichneten Zügen befördert
werden darf, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§. 33.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden,
daß die im §. 13 (siehe auch §. 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich
in selbigem befindet und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen
von mehr als 1: 200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und
darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst-
folgenden Wagen in doppelter Weise gehörig verkuppelt (siehe §. 12), die Ver-
bindung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife (§. 48) hergestellt, die
Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen.
Fahrsignale und Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen
vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der
Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.