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bis zum Schwanzende gemessen, nicht mindestens diejenige Länge haben, welche
für eine jede dieser Arten im Verzeichnisse angegeben ist.
Die Fischerei auf Fischsaamen ist verboten.
Fischsaamen, ingleichen Fische der in der Anlage A. bezeichneten Arten,
welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die
Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen (efr. §. 20 des Gesetzes).
S. 2.
Fischsaamen, ingleichen Fische der in §. 1 Anlage A. bezeichneten Arten
unter dem daselbst angegebenen Maße, dürfen im Geltungsbereiche des Ver-
botes weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden (— vergl. §. 1
und 21 des Gesetzes vom 6. Mai 1876).
8. 3.
Auf Fischsaamen und Fischbrut in den Fischzucht-Anstalten finden die
Vorschriften der §§. 1 und 2 keine Anwendung.
Auch können von der Aufsichts-Behörde im Interesse wissenschaftlicher
Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche und für die Zwecke der künstlichen
Fischzucht, soweit erforderlich unter geeigneten Kontrolmaßregeln, Ausnahmen
von den Vorschriften der §§. 1 und 2 gestattet werden. Insbesondere kann
zu obigen Zwecken, z. B. zur Besetzung der zur Fischzucht dienenden Gewässer,
einzelnen Fischerei-Berechtigten das Fangen von kleineren Fischen der in §. 1
gedachten Arten, einschließlich der Krebse, von der Aufsichts-Behörde zeitweilig
und widerruflich gestattet werden (— vergl. hierzu §. 22 des Gesetzes).
S. 4.
Zu §. 19 Ziffer 2 des Gesetzes.
Die sämmtlichen Gewässer, auf welche das Gesetz vom 6. Mai 1876
Anwendung erleidet (§. 1 desselben), unterliegen einer wöchentlichen und einer
jährlichen Schonzeit.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf 24 Stunden von Sonn-
abend Nachts 12 Uhr bis Sonntag Nachts 12 Uhr.
Während der Dauer dieser Schonzeit ist jede Art des Fischfangs verboten.