Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eise  nach.

Nummer  8.  Weimar.  14.  Februar  1878.

F#b#l-.  Revidirte  Berordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1876,  die  Fischerei  betressend  S.  9.—

.  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg.  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  die  im  Eingange  Unserer  provisorischen  Verordnung  vom  11.  Mai
v.  J.  (S.  89  des  Regier.-Blatts)  gedachten  Verhandlungen  wegen  Vereinbarung
  übereinstimmender  Maßregeln  zum  Schutze  und  zur  Hebung  der  Fischerei
  mit  den  dort  genannten  und  unter  dem  Hinzutritt  der  meisten  übrigen
von  den  Stromgebieten  der  Elbe  und  Weser  berührten  Deutschen  Staaten
nunmehr  zum  Abschluß  gekommen  sind,  ist  die  Eingangs  bezeichnete  provisorische
Verordnung  mit  Rücksicht  auf  den  Inhalt  der  getroffenen  Verabredungen  einer
Revision  unterzogen  worden  und  verordnen  Wir,  an  Stelle  derselben,  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1876  Folgendes:

8.  1.
Ju  K.  19  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1876.
Fische  der  im  Verzeichnisse  Anlage  A.  zu  dieser  Verordnung  aufgeführten
  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn  sie,  von  der  Kopfspitze
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