Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8. 7. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen 
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfangs verboten. 
Unser Staats-Ministerium, Departement des Innern, ist ermächtigt, bei 
besonders dringender Veranlassung, insoweit nicht überwiegende Rücksichten auf 
Erhaltung des Fischbestandes entgegen stehen, den Betrieb der Fischerei in 
solchen Gewässern, welche der Frühjahrschonzeit unterworfen sind, an einigen, 
jedoch höchstens drei Tagen jeder in diese Schonzeit fallenden Woche, aus- 
nahmsweise zu gestatten. Bei einer derartigen Gestattung ist jedoch jedenfalls 
die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche 
vorzugsweise geeignet sind, die junge Brut zu zerstören. Auch darf der Be- 
trieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zänne, Selbst- 
fänge für Aal und Lachs, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze 2c.), in- 
gleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette befestigter oder 
verankerter Netze — Hamen und dergleichen — während der jährlichen Schon- 
zeit in keinem Falle gestattet werden. 
8. 8. 
Während der Dauer der wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten 
müssen die durch das Gesetz nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen 
hinweggeräumt oder abgestellt sein, cfr. §. 23 des Gesetzes. 
§. 9. 
Die 88. 2 bis 7 dieser Verordnung erleiden auf den Krebsfang keine 
Anwendung. 
Verboten ist der Fang von Krebsen für die Zeit vom 1. November 
(einschließlich) bis zu Ende Mai des nachfolgenden Jahres. 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebendig in die 
Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforder- 
lichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen (§§ 20, 2 des Gesetzes). 
8. 10. 
Zu g. 19 Ziffer 3 und 1. 
Die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen
	        
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