Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

263 
ist darauf zu halten, daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der 
neuen abgeliefert wird, es sei denn jene verloren gegangen, vernichtet oder von 
dem Arbeitsgeber nicht wieder ausgehändigt. Nicht mehr brauchbar ist eine 
Arbeitskarte namentlich dann, wenn die Angabe derselben über die Schulver- 
hältnisse in Folge eines Wechsels des Arbeitgebers oder des Aufenthaltsortes 
oder sonstiger Veränderungen unzutreffend geworden ist. 
Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vorschriften, 
wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde 
nicht, wenn die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Daß eine Arbeits- 
karte an Stelle einer früheren, unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen 2c. 
ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde unter „Bemerkungen“ in die Arbeits- 
karte und in das Verzeichniß der Arbeitskarten einzutragen. 
8 22. 
Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, son— 
dern an den Vater oder Vormund oder an den Arbeitgeber desselben, und 
zwar erst, nachdem sämmtliche Spalten des Verzeichnisses der Arbeitskarten 
(Anlage D) ausgefüllt sind. 
8 23. 
Die Ortspolizei. Behörden (Gemeindevorstände) haben den ersten Bedarf 
an Formularen zu Arbeitskarten gegen Einsendung des Kostenbetrags, hinsicht- 
lich dessen weitere Verfügung erfolgen wird, von dem zuständigen Großherzog= 
lichen Bezirksdirektor zu entnehmen. 
Für die Folge ist es ihnen überlassen, woher sie den erforderlichen Vor- 
rath beziehen wollen, vorbehältlich der Bestimmung im § 16 über die äußere 
Einrichtung der Formulare. 
Für den erstmaligen Bedarf an Formularen kommt in Betracht, daß vom 
1. Januar 1879 an auch diejenigen Kinder zwischen 12 und 14 Jahren mit 
Arbeitskarten versehen sein müssen, welche bisher ein nach Maßgabe des 
früheren § 131 der Gewerbe-Ordnung ausgestelltes Arbeitsbuch geführt haben. 
C. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. 
8 24. 
Die Beschäftigung iugendlicher Arbeiter in Fabriken und denselben gleich- 
stehenden Anlagen (vgl. § 15) darf nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.