Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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0.  Jeder  Militärpflichtige,  welcher  seinen  Körper  verstümmelt,  oder  durch  Anwendung
  künstlicher  Mittel  Gebrechen  hervorgebracht  oder  ein  Verbrechen  begangen  hat,  ist,  wenn
im  Laufe  der  deshalb  angesiellten  Untersuchung  sich  ergiebt,  daß  derselbe  dadurch  sich  dem
Militärdienste  zu  entziehen  beabsichtigte  und  wenn  er  zum  Dienste  noch  tüchtig  und  würdig
befunden  wird,  mit  Vorbehalt  seiner  Landwehrpflicht,  anstatt  zu  drei=  beziehendlich  vierjähriger
Dienstzeit  in  der  activen  Armee  und  vier-,  beziehendlich  dreijähriger  Dienstzeit  in  der  Reserve,
zu  sieben  jähriger  Dienstzeit  in  der  activen  Armee  einzustellen.

§  8  1.  Wird  dagegen  ein  solcher  Mann  zum  Militärdienste  unwürdig  oder  in  Folge
der  verübten  Verstümmelung  und  angewendeten  künstlichen  Mittel  für  untüchtig  zum  Dienste
befunden,  so  ist  er,  abgesehen  von  der  Criminalstrafe,  die  ihn  trifft,  zur  Erlegung  einer  Summe
von  Drei  Hundert  Thalern  zum  Dienstaltersfond  verbunden,  und  tritt  solchenfalls  bei  Unvermögen
  zu  sofortiger  Beschaffung  dieses  Betrags  die  §6  17  enthaltene  Bestimmung  ein.

#2.  Jeder  Militärpflichtige,  welcher  in  der  Absicht,  vom  Militärdienste  frei  zu  bleiben,
einen  Staatsdiener  oder  eine  der  im  Art.  364  des  Strafgesetzbuchs  (Seite  277  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  bezeichneten  verpflichteten  Personen  zu  Ausstellung
falscher  Zeugnisse  oder  zu  einer  anderen,  ihrer  Amts=  und  Dienstpflicht  entgegenlaufenden  Handlung
  oder  Unterlassung  zu  verleiten  gesucht  hat,  soll,  wenn  diese  Absicht  auch  nicht  erreicht  und
er  zum  Dienste  tüchtig  befunden  worden  ist,  mit  Vorbehalt  seiner  Landwehrpflicht,  jedoch  unter
Anrechnung  auf  seine  Reservedienstzeit,  zu  sieben  jähriger  Dienstzeit  in  der  activen  Armee
eingestellt  werden.

Die  nach  dem  Strafgesetzbuche  verwirkte  Strafe  hat  er  überdem  vor  der  Einstellung  zu
verbüßen.

§#  3  .Die  wegen  beabsichtigter  Bestechung  angebotenen  oder  gegebenen  Geschenke  fließen
in  den  Fond  für  Dienstalterszulagen.

Dritter  Abschnitt.
Entlassung  aus  der  Armee.

§  84.  Die  Entlassung  aus  der  Armee  geschieht  ehrenvoll  durch  Verabschiedung,  unehrenvoll
  durch  Entfernung.

#5.  Nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Dienstzeit  in  der  activen  Armee,  Reserve  und  Landwehr,
  beziehendlich  der  gesetzlich  oder  vertragsmäßig  verlängerten  Dienstzeit  (§8  8,  51  fg.),
erfolgt  die  Eutlassung  aus  der  Armee  mittelst  Abschiedes.

§5  86.  Wird  ein  Soldat  während  der  Dienstzeit  völlig  untüchtig,  worüber  ein  von  dem
Generalstabsarzte  der  Armee  mit  zu  vollziehendes  Zeugniß  des  betreffenden  Militärarztes  beizubringen
  ist,  so  wird  er  mittelst  Abschiedes  aus  der  Armee  entlassen.

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Verabschied—
ung
a)  wegen  abge—
laufener
Dienstzeit.
b)  wegen
Dienstuntüchtigkeit.