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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
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Nummer 8. Weimar. 22. März 1678.
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Inbarr Eesetz die von den Armenverbänden im Großherzogthum zu erstattenden Armenpflegekosten betreffend,
3. — Wechsel in der Haupt-Agentur der Schlesischen Hapelschädenk Versicherungs. Gesellschaft zu
Hecblen S. 36. — Ministerial Bekanntmachung, die Einziehung der Einhundertmarknoten der vormaligen
Preußischen Bank betreffend S. 36.
22 Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tantenburg
20. 20.
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, im Anschluß an die Be-
stimmungen in §. 30 des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 360 folg.) was folgt:
S. 1.
Der Darifsatz, mit welchem die für die Verpflegung eines erkrankten
oder arbeitsunfähigen Hülfsbedürftigen entstandenen Kosten einem Armen-
verbaude im Großherzogthum Sachsen von einem andern dasigen Armenver-
bande zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung
a) bei Hülfsbedürftigen im Alter vom vollendeten 14. Lebensjahre an
80 Pfennige
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