Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
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Nummer 8. Weimar. 22. März 1678. 
  
  
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Inbarr Eesetz die von den Armenverbänden im Großherzogthum zu erstattenden Armenpflegekosten betreffend, 
3. — Wechsel in der Haupt-Agentur der Schlesischen Hapelschädenk Versicherungs. Gesellschaft zu 
Hecblen S. 36. — Ministerial Bekanntmachung, die Einziehung der Einhundertmarknoten der vormaligen 
Preußischen Bank betreffend S. 36. 
22 Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tantenburg 
  
20. 20. 
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, im Anschluß an die Be- 
stimmungen in §. 30 des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 360 folg.) was folgt: 
S. 1. 
Der Darifsatz, mit welchem die für die Verpflegung eines erkrankten 
oder arbeitsunfähigen Hülfsbedürftigen entstandenen Kosten einem Armen- 
verbaude im Großherzogthum Sachsen von einem andern dasigen Armenver- 
bande zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung 
a) bei Hülfsbedürftigen im Alter vom vollendeten 14. Lebensjahre an 
80 Pfennige 
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