Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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wem die seither dem Landtags-Syndikus obliegenden Geschäfte künftig besorgt 
werden. 
§. 2. 
(zu §§. 51, 52 und 53 des Grundgesetzes). 
Der Staatsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes 
und zwölf Räthen; er hat seinen Sitz in Jena. 
Sowohl unter den von dem Landesfürsten als unter den von dem Land- 
tage gewählten Mitgliedern müssen sich je zwei Räthe des Oberlandesgerichtes 
befinden. 
In dem Staatsgerichtshofe führt der Präsident des Oberlandesgerichtes und 
in Behinderungsfällen das jeweilige älteste Mitglied aus der Zahl der aus 
diesem Kollegium gewählten Räthe den Vorsitz- 
§. 3. 
Der §. 1 des gegenwärtigen Nachtrages tritt mit dessen Publikation, der 
§. 2 dagegen gleichzeitig mit dem Reichsgesetze über die Gerichtsverfassung 
in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Weimar am 27. März 1878. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu dem revidirten Grundgesetze vom 
15. Oktober 1850 über die Ver- 
fassung des Großherzogthums vom 
5. Mai 1816.
	        
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