Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar— Eise nac.
Nummer 8. Weimar. 1. Ayiil 1879.
Inhalt: Gesetz, detreffend die Veranslaltung von Tänzen und die sehrun einer gensan von solchen S. 81. —
Ausschreiben eines ordentlichen Beitrags zur
41. Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen auf Antrag und mit Zustimmung des getreuen Landtags in Betreff
der Veranstaltung von Tänzen, was folgt:
§ 1.
Oeffentliche Tänze dürfen nur mit eingeholter Erlaubniß der zuständigen
Ortspolizeibehörde veranstaltet werden.
Als öffentliche Tänze gelten alle in öffentlichen Lokalen und an öffent-
lichen Plätzen veranstalteten Tänze, ingleichen die in Privatlokalen veranstalteten,
wenn zu denselben Personen gegen Eintrittsgeld zugelassen werden, oder wenn
das Lokal von dem Besitzer zu diesem Zwecke allgemein vorgehalten wird.
Geschlossene Gesellschaften bedürfen zu den von ihnen für ihre Mitglieder
veranstalteten Tänzen einer besonderen polizeilichen Erlaubniß nur dann, wenn
sie diese Tänze nicht in den von ihnen ausschließlich und dauernd benutzten
Lokalen abhalten.
1879 12