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Je nach Bedürfniß treten von Zeit zu Zeit Kommissarien der betheiligten
Regierungen zusammen, um über JInspektionssachen und sonstige das Ober—
landesgericht betreffende Angelegenheiten zu berathen und Beschluß zu fassen.
Die Einladung zu einer solchen Konferenz erfolgt durch die geschäftsführende
Regierung und hat zu erfolgen, wenn auch nur eine der betheiligten Regierungen
solches beantragt. "
8 21.
In allen das Oberlandesgericht und dessen Personal betreffenden Ange—
legenheiten, in welchen eine Meinungsverschiedenheit unter den betheiligten
Regierungen hervortritt, welche nicht in anderer Weise gehoben werden kann,
findet Abstimmung statt, wobei das Großherzogthum Sachsen drei Stimmen,
die drei Herzogthümer Sachsen je zwei Stimmen und die betheiligten Fürsten—
thümer je eine Stimme führen. Das Ergebniß der Abstimmung, bei welcher
absolute Stimmenmehrheit entscheidet, gilt als Beschluß der Gesammtheit der
betheiligten Regierungen.
s 22.
Zur Zahlung der Besoldungen, Wartegelder und Ruhegehalte der Be—
amten des Oberlandesgerichts und der bei letzterem bestehenden Staatsanwalt-
schaft, sowie des Gnaden-Quartals und der Pensionen der Wittwen und Waisen
dieser Beamten, desgleichen zur Bestreitung der sonstigen Aufwände wird eine
Kasse bei dem Oberlandesgericht gebildet. Ein bestimmter, angemessener Theil
der Kassemittel wird dem Oberstaatsanwalt behufs der Bestreitung seiner Bureau=
bedürfniffe zur Disposition gestellt.
Die für die Kasse erforderlichen Summen werden von den vertrag-
schließenden Staaten nach demselben Verhältniß aufgebracht, in welchem die
Bevölkerung der einzelnen Staaten zu der Bevölkerung des gesammten Ober-
landesgerichtsbezirks steht. Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das
Ergebniß der am 1. Dezember 1875 stattgefundenen Volkszählung die Grund-
lage. So oft später eine neue Volkszählung im Deutschen Reiche stattgefunden
haben wird, sind die Beitrags-Quoten nach Maßgabe des Ergebnisses derselben
aufs Neue für die auf das Jahr, in welchem die Zählung stattgefunden hat,
folgenden Kalenderjahre festzustellen, sofern dies auch nur von einer der be-
theiligten Regierungen beantragt wird.
Die Beiträge sind in vierteljährigen Vorauszahlungen zu leisten.
1879. 14