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Besoldung als pensionsfähige persönliche Zulage (Extra-Besoldung) gewährt
und diese Ausgabe aus dem Reservefonds für unvorhergesehene dienstliche Be-
dürfnisse (Cap. II des Ausgabe-Etats) bestritten werden.
III. Zu § 18.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die
nach § 18 des Vertrags den Beamten des Oberlandesgerichts eingeräumte
Pensionsberechtigung für ihre Hinterbliebenen deren Verbleiben in einer
Wittwen-Sozietät, der sie vor ihrem Eintritt in das Oberlandesgericht ange-
hört haben, nicht ausschließen solle.
IV. Zu § 25.
Die Regierungen übernehmen die Verpflichtung, das Oberlandesgericht
im Wege der Landesgesetzgebung von den Geschäften der Justizverwaltung,
namentlich auch von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit thunlichst zu
entlasten, und verpflichten sich ferner, umfänglichere Gutachten von dem Ober-
landesgericht nur im Einverständniß (§ 21 des Vertrags) mit den übrigen
Regierungen zu erfordern und ebenso bei Aufträgen an dasselbe zu Zwecken
der Gesetzgebung zu verfahren.
V.
Die Regierungen werden über die Prüfungen der Rechtskandidaten ein
gleichmäßiges Verfahren durch Vereinbarung eines gemeinsamen Regulativs
herbeiführen.
VI. Zu § 26.
Sofern nicht durch Reichsgesetz eine Gebühren-Ordnung für den Straf-
prozeß gegeben werden sollte, werden sich die vertragschließenden Regierungen
über eine gemeinsame Gebühren-Ordnung für den Strafprozeß vereinigen.
VII.
Insoweit neben den zu erwartenden reichsgesetzlichen Bestimmungen über
die Rechtsanwälte eine Vereinbarung in Betreff der Rechtsanwälte bei dem
Oberlandesgericht erforderlich oder angezeigt sein wird, bleibt solche vorbehalten.