Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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[2] II. Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung 
der Apothekergehilfen vom 28. Jannar 1876 (Reg.-Blatt S. 17 ff.), wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge Bundesrathsbeschlusses 
vom 6. d. Mts. der § 1, Abs. 1, und der § 3, Ziffer 2 der denselben Ge- 
genstand betreffenden Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. November 
1875 folgende Abänderungen erleiden. 
§ 2, Absatz 1. 
Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni, 
September und Dezember jeden Jahres an den von dem Vorsitzenden der im 
§ 1 bezeichneten Aufsichtsbehörde festzusetzenden Tagen abgehalten. 
83, Ziffer 2. 
2) Das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, 
Kreisarzt u. s. w.) bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des 
Lehrlings, sowie darüber, daß der letztere die vorschriftsmäßige dreijährige — 
für den Inhaber eines zum Besuche der Universität berechtigenden Zeugnisses 
der Reife, zweijährige — Lehrzeit zurückgelegt hat oder doch spätestens mit 
Ablauf des betreffenden Prüfungsmonats zurückgelegt haben wird. 
Weimar, den 31. Dezember 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Junein. 
v. Groß. 
[/3) III. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß auf Grund der Bestimmung 
in § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, die Prüfung der Apotheker- 
lehrlinge betreffend, vom 13. November 1875, für die Kommission zur Prüfung 
der Apothekergehilfen auf die drei Jahre, vom 1. Januar 1879 bis dahin 
1882 ernannt worden sind: 
zum Vorsitzenden 
der Referent für Medizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium Geheime Medizinalrath Dr. von Conta, hier;
	        
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