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[2] II. Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung
der Apothekergehilfen vom 28. Jannar 1876 (Reg.-Blatt S. 17 ff.), wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge Bundesrathsbeschlusses
vom 6. d. Mts. der § 1, Abs. 1, und der § 3, Ziffer 2 der denselben Ge-
genstand betreffenden Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. November
1875 folgende Abänderungen erleiden.
§ 2, Absatz 1.
Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni,
September und Dezember jeden Jahres an den von dem Vorsitzenden der im
§ 1 bezeichneten Aufsichtsbehörde festzusetzenden Tagen abgehalten.
83, Ziffer 2.
2) Das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus,
Kreisarzt u. s. w.) bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des
Lehrlings, sowie darüber, daß der letztere die vorschriftsmäßige dreijährige —
für den Inhaber eines zum Besuche der Universität berechtigenden Zeugnisses
der Reife, zweijährige — Lehrzeit zurückgelegt hat oder doch spätestens mit
Ablauf des betreffenden Prüfungsmonats zurückgelegt haben wird.
Weimar, den 31. Dezember 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Junein.
v. Groß.
[/3) III. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß auf Grund der Bestimmung
in § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, die Prüfung der Apotheker-
lehrlinge betreffend, vom 13. November 1875, für die Kommission zur Prüfung
der Apothekergehilfen auf die drei Jahre, vom 1. Januar 1879 bis dahin
1882 ernannt worden sind:
zum Vorsitzenden
der Referent für Medizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staats-
Ministerium Geheime Medizinalrath Dr. von Conta, hier;