Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar= Eisc noch. 
Nummer 20. Weimar. 1. Juni 1879. 
AUr M Frertunng die snahmsrresse startsindende neue M. ## Ssodnt für Keiit 
che Stellen wegen eingetretener Veränderungen in den Besoldungsverhältnissen betressend 
Mcheiebell Belannimachung, den Bezug von Formularen Seiteus der Standesämter derjenigen O rüschften 
betreffend, welche in Folge der neuen Justizorganisatien anderen Einzelgerichtsbezirken unterfallen S. 327. 
— Minislerial= Belanntmachung, Wahl der Landtags-Abgeordneten für den XXll. ordentlichen randtag 
betresiend S. 327. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
78) I. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung in § 10 des Regulativs 
vom 12. April 1876, die Aufbesserung der Besoldungen der evangelischen 
Geistlichen und die Errichtung eines Centralfonds für dieselben betreffend, wo- 
nach die Besoldungstabellen für die geistlichen Stellen regelmäßig nur alle zehn 
Jahre von Neuem festgestellt werden, Ausnahmen von dieser Regel aber dann 
stattfinden sollen, wenn eine neue Feststellung schon vor Ablauf der zehn Jahre 
wegen erheblicher Veränderungen in den Besoldungsverhältnissen nothwendig 
erscheint, verordnen wir, was folgt: 
§ 1. 
Als erhebliche Veränderungen in den Besoldungsverhältnissen im Sinne 
der angeführten gesetzlichen Bestimmung sollen nur solche angesehen werden, 
durch welche der Gesammtbetrag des Stelleinkommens, wie. derselbe ohne Ab- 
rechnung des allgemeinen Abzugs von fünf Prozent für etwaige Ausfälle rc. in 
der letzten Besoldungstabelle eingestellt ist, um mindestens vier Prozent 
vermindert oder erhöht wird. 
Zugleich wird vorausgesetzt, daß solche Verminderung oder Erhöhung eine 
dauernde sei, wie z. B. infolge einer Neuverpachtung, einer Expropriation, 
einer Ablösung und dergleichen. Die Fälle, wenn die bei Aufstellung der 
Tabelle angenommenen Durchschnittserträge oder Durchschnittspreise vorüber- 
1879 44
	        
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