Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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den Geistlichen oder die Pension für die Witwe und Waisen nach dem Ver- 
hältniß des geminderten Einkommens festzusetzen. 
§ 3. 
Den Kircheninspektionen liegt ob, die ihnen angezeigten oder auch ohne 
Anzeige zu ihrer Kenntniß kommenden erheblichen Veränderungen des Ein- 
kommens geistlicher Stellen, nachdem sie soweit nöthig erörtert und klar gestellt 
worden, unter Beifügung der bezüglichen Schriftstücke, namentlich auch der 
über die Aufstellung der letzten Tabelle ergangenen Akten an das unterzeichnete 
Staats-Ministerium zu berichten. 
Weimar, den 10. Mai 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
/79] II. Den Standesämtern derjenigen Ortschaften, welche in Folge der 
neuen Justizorganisation vom 1. Oktober d. J. ab oder auch schon früher 
anderen Einzelgerichtsbezirken zugewiesen werden, als denen, welchen sie zur 
Zeit angehören, diene hiermit zur Nachricht und Nachachtung, daß dieselben 
wegen ihres weiteren Bedarfs an Formularen A, B, C und Aa, Bb, Cc sich 
eintretenden Falls an dasjenige Einzelgericht, welchem sie nach der Ministerial= 
Bekanntmachung vom 24. April d. J. (Regierungs-Blatt Seite 251 folg.) 
künftig angehören werden, zu wenden haben. 
Weimar, den 17. Mai 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
[80) III. Höchster Entschließung zufolge soll die Wahl der sämmtlichen Ab- 
geordneten für den nächsten zweiundzwanzigsten ordentlichen Landtag des Groß- 
herzogthums nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im Laufe des 
Monats September dieses Jahres vorgenommen werden. 
Das unterzeichnete, nach § 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen 
Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hierdurch diese
	        
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