Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachseu— Weimar= Eisenach.
Nummer 42. Weimar. 14. Oktober 1879.
SW#lt# Mulserial- V#e####ng. die —— der ——2: vom 1. Im 1878 betreffend S. 519.
— Ministerial-Bekanntmachung, die Abänderung des § 4 der Bestimmungen über die Zusammensetung und
den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine vom
20. Februar 1870 betressend S.526. — Belanntmachung des Präsidiums des Großherzoglichen Landgerichts
Weimar, die erstinstanzliche Behandlung und Entscheidung der Rechtsangelegenheiten des Landesherrn un
der Mitglieder der Landesberrlichen Familie betressend S. 526.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(159) I. Mit höchster Genehmigung und, soweit erforderlich, im Einverständniß
mit den bei dem gemeinschaftlichen Landgericht in Gera und dem gemein-
schaftlichen Thüringischen Oberlandesgericht in Jena betheiligten Regierungen
wird zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 bestimmt,
was folgt:
81.
Die durch die Rechtsanwaltsordnung bestimmten Befugnisse der Laudes—
justizverwaltung werden durch das Staats-Ministerium ausgeübt, soweit nicht in
Nachstehendem etwas Anderes geordnet ist.
8 2.
In Bezug auf die Rechtsanwaltschaft bei dem gemeinschaftlichen Land—
gericht in Gera werden die Befugnisse der Landesjustizverwaltung von dem
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium und dem Ministerium des Fürsten—
thums Reuß jüngerer Linie gemeinsam ausgeübt.
Auf Grund der zwischen beiden Behörden bewirkten Verständigung erfolgen
die erforderlichen Verfügungen und Entscheidungen durch das Ministerium des
Fürstenthums Reuß jüngerer Linie zugleich im Namen des Grohherzoglich
Sächsischen Staats-Ministeriums unter Bezugnahme auf dessen Einverständniß.
1879. 76