Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar= Eisc nach.
Nummer 53. Weimaoar. 13. März 1879.
Indalt: asernen. Belannimachung, die ——M der ——. NVerträge M#chen dem Deutschen Ne
1 Brasilien und Spamen in Beziehung. anf gegenseitige Mittheilung von Siraserlenntuissen wegen
Verorechen und Vergehen betressend S. 61. — Ministerial= Belanntmachung, Ergänzung des gewerblichen
Sachverständigen-Vereins betressend S. 62.— Wechsel in den Hauptagenturen der Frankfurter Transport=
und Glas- Versicherungs- Gesellschaft, der Leipziger Kranken-, Invaliden, und Lebens Versicherungs Ge-
faschaft auj Gegenseitigkeit und der Gesellschaft zur gegenscitigen Hagelschädenvergütung zu Leipzig
.— Muniteual BekmmtmachnuqdnEthebnnqvonIolqcbnvkenbct Verwian von veichen
55nn, des Sterbeorts betressend — 63. — Kataslerführung für Obertrebra S. 63. Reichs-Gesetz-
blatt S. 61. — Berichtiaung S. 64.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(29) I. Der zwischen dem Deutschen Reich und Brasilien abgeschlossene
Auslieferungs-Vertrag vom 17. September 1877 (Reichs-Gesetzblatt von 1878,
Seite 293) enthält im Artikel 17 folgende Bestimmung:
„Die vertragenden Theile machen sich verbindlich, sich gegenseitig die
Straferkenntnisse wegen Verbrechen und Vergehen jeder Art mitzutheilen,
welche von den Gerichten des einen Landes gegen Angehörige des an-
deren Landes ergehen. Diese Mittheilung wird auf diplomatischem
Wege erfolgen, und zwar durch vollständige oder auszugsweise Ueber-
sendung des ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urtheils an die
Regierung des Landes, welchem der Verurtheilte angehört."
Eine völlig gleichlautende Bestimmung enthält der Auslieferungs-Vertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878 im Artikel 16
(Reichs-Gesetzblatt Seite 213).
Die Gerichte des Großherzogthums werden demzufolge angewiesen, in
jedem Falle der rechtskräftig gewordenen Verurtheilung eines Angehörigen des
Kaiserthums Brasilien oder des Königreichs Spanien wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens einen Auszug aus dem Urtheile, welcher übrigens
nur dessen Tenor zu enthalten braucht, an das unterzeichnete Staats-Ministe-
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