Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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demjenigen Satze bewilligt werden, welcher bei der Ausfuhr von Branntwein vergütet wird. 
Wird Essig, welcher im Inlande aus Branntwein ohne Rückvergütung des Aufschlages bereitet 
wird, ausgeführt, so ist die k. Staatsregierung ermächtigt, den Branntweinaufschlag bei der 
Essigausfuhr zu vergüten. 
Der k. Staatsregierung bleibt überlassen, durch besondere Verordnung die Sätze und 
Bedingungen der Aufschlag-Rückvergütung zu bestimmen und die desfalls nöthigen Sicherungs- 
maßregeln anzuordnen. 
Abschnitt II. 
Betriebsvorschristen und Betriebskontrole. Aussicht über Brennereigeräthe. 
Titel I. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für sämmtliche Erhebungsarten. 
Anmeldung der Geräthe. 
Art. 12. 
Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, ist gehalten, 
solches vorher der Aufschlagbehörde anzuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor Anfang 
des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter 
Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe 
der Brennerei, die Brenngefäße (Brennvorrichtungen) und Maischgefäße, als: Blasen, Helme, 
Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vormaischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere 
Dampfgefäße, Kühl-, Hefen= und Schlempegefäße, Maisch-, Lutter= und andere Reservoirs 
u. s. w. unter Angabe des Rauminhalts jedes einzelnen dieser Geräthe in Litern genau und 
vollständig aufgeführt sein müssen. 
Dieser Nachweisung muß, insoweit nicht für kleine Betriebe ohne eigenes Brennereilokal 
von der Aufschlagbehörde Ausnahmen zugelassen sind, in doppelter Ausfertigung ein Grundriß 
derjenigen Räume, in welchen sich die Brennereigeräthe befinden, und ihrer Stellung in den- 
selben nach einem von der Aufschlagverwaltung vorzuschreibenden Muster beigefügt werden. 
Die darin bezeichnete Stellung der Geräthe muß so lange unverändert beibehalten werden, 
als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden 
sind, oder für einzelne Geräthe nicht Ausnahmen gestattet werden. 
Ebenso liegt dem Inhaber einer Brennerei oder eines Destillirapparates ob, wenn 
Geräthe angeschafft, oder das bereits angemeldete ganz oder zum Theil abgeändert wird, binnen 
drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes der Aufschlagbehörde davon Anzeige zu 
machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu ertheilende amtliche Bescheinigung in 
Gebrauch zu nehmen. 
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das bereits ange- 
meldete Geräthe ganz oder zum Theil in ein anderes als das für dasselbe deklarirte Lokal 
gebracht wird. 
Diejenigen, welche zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes eine Brennerei oder einen 
Destillirapparat bereits besitzen, sind verpflichtet, der Aufschlagbehörde die vorgeschriebene 
Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, wenn ein Betrieb stattfinden soll, mindestens
	        
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