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demjenigen Satze bewilligt werden, welcher bei der Ausfuhr von Branntwein vergütet wird.
Wird Essig, welcher im Inlande aus Branntwein ohne Rückvergütung des Aufschlages bereitet
wird, ausgeführt, so ist die k. Staatsregierung ermächtigt, den Branntweinaufschlag bei der
Essigausfuhr zu vergüten.
Der k. Staatsregierung bleibt überlassen, durch besondere Verordnung die Sätze und
Bedingungen der Aufschlag-Rückvergütung zu bestimmen und die desfalls nöthigen Sicherungs-
maßregeln anzuordnen.
Abschnitt II.
Betriebsvorschristen und Betriebskontrole. Aussicht über Brennereigeräthe.
Titel I.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für sämmtliche Erhebungsarten.
Anmeldung der Geräthe.
Art. 12.
Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, ist gehalten,
solches vorher der Aufschlagbehörde anzuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor Anfang
des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter
Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe
der Brennerei, die Brenngefäße (Brennvorrichtungen) und Maischgefäße, als: Blasen, Helme,
Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vormaischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere
Dampfgefäße, Kühl-, Hefen= und Schlempegefäße, Maisch-, Lutter= und andere Reservoirs
u. s. w. unter Angabe des Rauminhalts jedes einzelnen dieser Geräthe in Litern genau und
vollständig aufgeführt sein müssen.
Dieser Nachweisung muß, insoweit nicht für kleine Betriebe ohne eigenes Brennereilokal
von der Aufschlagbehörde Ausnahmen zugelassen sind, in doppelter Ausfertigung ein Grundriß
derjenigen Räume, in welchen sich die Brennereigeräthe befinden, und ihrer Stellung in den-
selben nach einem von der Aufschlagverwaltung vorzuschreibenden Muster beigefügt werden.
Die darin bezeichnete Stellung der Geräthe muß so lange unverändert beibehalten werden,
als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden
sind, oder für einzelne Geräthe nicht Ausnahmen gestattet werden.
Ebenso liegt dem Inhaber einer Brennerei oder eines Destillirapparates ob, wenn
Geräthe angeschafft, oder das bereits angemeldete ganz oder zum Theil abgeändert wird, binnen
drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes der Aufschlagbehörde davon Anzeige zu
machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu ertheilende amtliche Bescheinigung in
Gebrauch zu nehmen.
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das bereits ange-
meldete Geräthe ganz oder zum Theil in ein anderes als das für dasselbe deklarirte Lokal
gebracht wird.
Diejenigen, welche zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes eine Brennerei oder einen
Destillirapparat bereits besitzen, sind verpflichtet, der Aufschlagbehörde die vorgeschriebene
Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, wenn ein Betrieb stattfinden soll, mindestens