Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Abmeldung der Geräthe. 
Art. 16. 
Inhaber von Brennereien dürfen Brennereigeräthe (Art. 12), andere Personen aber 
Destillirgeräthe — Blasen, Helme, Kühler — weder ganz noch theilweise aus ihren Händen 
geben, bevor sie es der Aufschlagbehörde unter Angabe des Namens und Wohnortes des 
Empfängers angezeigt und von derselben eine Bescheinigung darüber erhalten haben. 
Verfahren, um Geräthe außer Gebrauch zu setzen. 
Art. 17. 
Um für die Zeit, in der die Maisch= und Destillirgeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, 
die unbesugte Benützung für letzteren zu verhindern, können die Geräthe an Ort und Stelle 
durch einen Ausschlagbediensteten unter Verschluß gesetzt, oder es kann angeordnet werden, daß 
für die Zeit des Nichtgebrauchs die Maischbottiche schief zu stellen seien, und vom Destillir- 
geräthe ein Stück an die Aufschlagbehörde, und wenn diese sich nicht am Orte befindet, an die 
Ortspolizeibehörde abgeliefert oder sonst entfernt von der Brennerei aufbewahrt werde. 
Die zur Verschlußanlage nöthigen Vorrichtungen sind nach Anordnung der Aufschlag- 
behörde vom Brennerei-Inhaber zu treffen. 
Verletzungen des Gerätheverschlusses sind längstens zwölf Stunden nach der Wahrneh- 
mung bei der Aufschlagbehörde anzuzeigen. 
Freimachung der Geräthe. 
Art. 18. 
Wenn unter amtlichen Verschluß gesetzte Maisch= und Destillirgeräthe in Betrieb kommen 
sollen, so bestimmt die Aufschlagbehörde den Zeitpunkt der Abnahme des Verschlusses durch 
einen Bediensteten. 
Der Brennerei-Leiter ist nicht gehalten, auf den Bediensteten länger als eine Stunde 
über die bestimmte Zeit zu warten, und kann nach deren Ablauf, wenn ein glaubwürdiger 
Zeuge gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt anerkannt hat, denselben 
abnehmen. 
Anmeldung des Betriebs. 
Art. 19. 
Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, den genau zu befolgenden 
Betriebsplan nach dem von der Aufschlagverwaltung vorzuschreibenden Muster für einen vollen 
Kalendermonat, oder wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen soll, für den 
noch übrigen Theil des Kalendermonats mindestens drei Tage vor der ersten Einmaischung, 
beziehungsweise dem ersten Brenntage einzureichen. Die gleiche Verpflichtung hat derjenige, 
welcher einen begonnenen Brennereibetrieb fortsetzen will. Für Brennereien von geringem 
Umfange kann nach örtlichem Bedürfnisse die Frist zur Betriebsanmeldung von der Aufschlag- 
behörde entsprechend gekürzt werden. 
Eine Abänderung des angemeldeten Betriebs kann gestattet, ausnahmsweise auch nach- 
gelassen werden, den Betrieb für kürzere Zeit zu erklären. 
1880 18
	        
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