94
Anfertigung und Erfordernisse des Betriebsplanes
und Verfahren mit demselben.
Art. 20.
Der Betriebsplan, zu dessen Anfertigung nur das von der Ausschlagbehörde unentgelt-
lich zu liefernde Formular benützt werden darf, muß deutlich geschrieben und, ohne daß darin
etwas abgeändert oder ausgelöscht ist, in doppelter Ausfertigung der Aufschlagbehörde über-
geben werden.
Mangelhaft gefertigte Betriebspläne gibt die Aufschlagbehörde sofort zur Berichtigung
zurück, und es wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet.
Findet sich bei der von der Ausschlagbehörde vorzunehmenden Prüfung des Betriebs-
planes nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von derselben genehmigt und vollzogen.
Das eine bleibt bei der Aufschlagbehörde, das andere wird dem Brennerei-Inhaber zurück-
gegeben, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Einmaischung, beziehungsweise vor
dem ersten Brenntage dasselbe nebst dem einen Exemplar des von der Aufschlagbehörde
bescheinigten Grundrisses und anderen auf die Brennerei bezüglichen amtlichen Schriftstücken
an einem hellen Orte in der Brennerei oder sonst an einem Platze, welchen die Aufschlag-
behörde als dazu geeignet anerkennt, in einem Behältnisse, über dessen Beschaffenheit die
Aufschlagbehörde nähere Anleitung geben wird, niederzulegen und dort während der ganzen
Danuer des augemeldeten Betriebs unbeschädigt zu erhalten, damit die Aussichtsbeamten hievon
jederzeit Einsicht nehmen können.
Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, muß dieses Exemplar von dem Brennerei-Inhaber
binnen drei Tagen an die Aufschlagbehörde zurückgeliefert und kann alsdann gegen das beie
der Aufschlagbehörde zurückgebliebene Exemplar umgetauscht werden.
Verwendung von Partikular-Malzmühlen im Brennereibetrieb.
Art. 21.
Die Zulässigkeit der Aufstellung und Benützung von Partikular-Malzmühlen in den
Brennereien, dann die Kontrole in Ansehung des zur Brauntweinerzeugung bestimmten Dörr-
oder Luftmalzes richtet sich nach den im Gesetze über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868
getroffenen Bestimmungen wegen der Benützung von Malzmühlen durch Brennerei-Besitzer und
der Kontrole des Malzverbrauchs zu aufschlagfreien Zwecken.
Die Genehmigung zur Benützung von Partikular-Malzmühlen kann jedoch versagt oder
zurückgezogen werden, wenn der Brennerei-Inhaber oder Geschäftsführer wegen selbstverübter
Defraudation des Branntweinaufschlages oder wegen Rückfalls nach Art. 37 Abs. 3 bestraft,
oder wenn vom Gerichte die Zulässigkeit von Beschränkungen im Gewerbebetriebe, sei es nach
dem gegenwärtigen Gesetze oder nach dem Gesetze über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868
ausgesprochen worden ist.
Die Polettenausstellung für Brennmalz kann auch Privatpersonen übertragen werden.
Gleichzeitiger Betrieb verschiedener aufschlagpflichtiger Geschäfte.
Art. 22.
Bei Verbindung der Brauerei oder Essigsiederei mit dem Brennereibetriebe darf in
letzterem reines Malzschrot nicht verwendet werden, vielmehr muß das zur Brennerei bestimmte